Von Clemens Leutz Eimeldingen. Nachdem die Ansiedlung eines McDonalds-Schnellrestaurants mit Drive-In im Eimeldinger Gewerbegebiet Rebacker vom Tisch ist, will sich der ehemalige Pächter Alexander Meier wieder auf dem fraglichen Grundstück niederlassen. Um jedoch eine Autowaschanlage und weitere Nutzungen zu ermöglichen, muss der Bebauungsplan Rebacker nochmals geändert werden. Der Gemeinderat behandelte in seiner jüngsten Sitzung die eingeholten Stellungnahmen zur Bebauungsplan-Änderung, in denen Weil am Rhein, Binzen und Lörrach Bedenken wegen der möglichen Verkaufsflächen angemeldet hatten. Planer Bernd Fahler fand die Argumentation „nicht ganz fair“ und riet zur Zurückweisung, weil keine nennenswerte Beeinträchtigung der Geschäftswelt der Nachbargemeinden zu erwarten sei. Dies sahen denn auch die Gemeinderäte so. Außerdem beschloss die Ratsrunde eine zweite Offenlage samt neuerlicher Beteiligung von „Trägern öffentlicher Belange“, weil die Gemeinde Alexander Meier den Weg für seine Pläne ebnen wollte. Nach den aktuellen Regelungen des Bebauungsplans von 2014 wären dort in einem „Sondergebiet Einzelhandel“ eigentlich nur noch Läden erlaubt gewesen. Nun soll das fragliche Gebiet wieder als Gewerbegebiet ausgewiesen werden – so wie es schon im alten Bebauungsplan von 1984 der Fall gewesen war. Stadtplaner Fahle merkte noch trocken an, dass die neue /alte Planung Nachbarorten nun auch die Ängste nehmen könnte, dass mehr Einzelhandel in Eimeldingen ihren eigenen örtlichen Geschäften Nachteile bringen könnte. Auf Nachfrage von Bernhard Bodack erläuterte Fahle nochmals, was in diesem südlichen Rebacker-Abschnitt nun erlaubt ist und was nicht: Ausgeschlossen sind neben Tankstellen und Sportanlagen vor allem Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Damit soll eine Senkung des Niveaus des Gebiets vermieden werden. Als Folge könnte dies zur Abwanderung von Käuferschichten und Leerständen und der Ansiedlung weiterer unerwünschter Läden kommen. Die Stadplaner sprechen dann von einem „Trading-Down-Effekt“. Im Sondergebiet am Bahnhof ist erlaubt: ein Dienstleistungsgebäude mit Läden, Post, Bank, Reisebüro, Schank-und Speisewirtschaft, mit Räumen für freie Berufe und ähnliche Gewerbetreibende und Anlagen für kulturelle Zwecke.