Kreis Lörrach Aus dem Internet – und wer haftet?

Die Oberbadische
Rechtsanwältin Annika Bernnat Foto: zVg Foto: Die Oberbadische

Bundesgerichtshof weicht Gesetzgebung bei Internet-Urheberschutz weiter auf

Von RechtsanwältinAnnika Bernnat

Kreis Lörrach. Urheberrechtsverletzungen im Internet, beispielsweise durch die Nutzung von Tauschbörsen oder das Herunterladen geschützter Inhalte werden alltäglich begangen. Dabei haftet grundsätzlich nicht nur der tatsächliche „Täter“ für die begangene Urheberrechtsverletzung, sondern auch der Anschlussinhaber als sogenannter „Störer“, der durch die zur Verfügungstellung seines Anschlusses die Gefahr einer darüber erfolgenden Urheberrechtsverletzung schafft.

Allerdings grenzt der Bundesgerichtshof (BGH) diese „Störerhaftung“ zumindest gegenüber Familienangehörigen immer weiter ein. So richtet sich die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen die durch minderjährige Familienangehörige begangen wurden danach, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber die minderjährigen Kinder über die Risiken des Internets und die Möglichkeit von Rechtsverletzungen aufgeklärt und solche untersagt hat. Ist er seinen Aufklärungspflichten ausreichend nachgekommen, trifft ihn nach dem sogenannten Morpheus-Urteil des BGH vom 15. November 2012 keine pauschale Störerhaftung.

Mit dem sogenannten BearShare-Urteil vom 8. Januar 2014 hat der BGH sich mit der Frage der Haftung für volljährige Familienangehörige beschäftigt und seine mit dem Morpheus-Urteil eingeschlagene Richtung weiter verfolgt. Zu Grunde lag der Entscheidung, dass der 20-Jährige Stiefsohn eines Anschlussinhabers über dessen Anschluss durch Verwendung des Tauschbörsenprogrammes BearShare eine große Anzahl an Musikdateien im Internet zur Verfügung gestellt hatte. Der Vater war als Anschlussinhaber für die Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen worden.

Der BGH entschied, dass für den Missbrauch durch volljährige Familienangehöriger keine grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers besteht. Nur wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, muss er um mögliche Rechtsverletzungen zu verhindern entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hingegen soll ohne Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung gegenüber volljährigen Familienangehörigen keine grundsätzliche Pflicht bestehen, diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstige Urheberrechtsverletzungen zu belehren. Im genannten Fall lehnte der Bundesgerichtshof eine Haftung des Vaters aufgrund fehlender Anhaltspunkte ab.

Die Störerhaftung für Familienangehörige wird somit durch den BGH immer weiter aufgeweicht. Ausdrücklich nicht gilt diese Entlastung jedoch im Rahmen der Störerhaftung für außenstehende Dritte, die einen nicht ausreichend gegen fremden Zugriff gesicherten WLAN-Anschluss missbräuchlich nutzen.

u  Die Autorin Annika Bernnat ist Anwältin in der Kanzlei Seidler & Kollegen in Weil am Rhein.

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