Kreis Lörrach Baubeschreibung ist künftig in Textform auszuhändigen

Die Oberbadische

Recht im Alltag: Das neue Bauvertragsrecht – Eine gute Nachricht für Verbraucher

Von Rechtsanwalt Patrick Maier-Lutz

Kreis Lörrach. Im Bundestag wurde am 9. März eine Reform des Werkvertragsrechts beschlossen, so dass ab dem 1. Januar kommenden Jahres die Vertragsbeziehungen, insbesondere zwischen Handwerk, Bauunternehmer und Bauherr, auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt werden.

Die bisherigen Vorschriften zum Werkvertrag werden unter anderen durch neue Spezialregelungen zu Bauvorhaben, insbesondere zu Bauvorhaben zwischen Bauunternehmer und Verbraucher, ergänzt. Bauunternehmer erhalten somit ab Jahreswechsel neue Vorgaben zum Verbraucherschutz.

So ist etwa ab Januar vor Abschluss eines sogenannten Verbraucherbauvertrages eine Baubeschreibung, deren Umfang und Inhalt gesetzlich vorgeschrieben sind, dem Verbraucher in Textform auszuhändigen. Dabei ist auch die anstehende Bauzeit verbindlich anzugeben.

Was bislang nicht unstreitig war, ist nun gesetzlich geregelt: Bauunterlagen sind an den Verbraucher herauszugeben. Das ist in der Praxis nicht zu unterschätzen, denn Bauunterlagen sind regelmäßig bei Behörden beziehungsweise kreditfinanzierender Bank vorzulegen.

Aus Beweisgründen muss ein Verbraucherbauvertrag zumindest in Textform geschlossen werden. Der Bauunternehmer hat dabei den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Der Verbraucher hat nach rechtzeitiger Belehrung ein 14-tägiges Recht zum Widerruf des Vertrages.

Zur Abnahme eines errichteten Bauwerks hat der Bauunternehmer eine angemessene Frist zu setzen. Gegen eine Abnahme kann der Verbraucher einwenden, dass ein wesentlicher Baumangel vorliegt. Insbesondere zur Möglichkeit dieses Einwandes muss der Bauunternehmer den Verbraucher nun vor dem Abnahmetermin in Textform belehren.

Diese Gesetzesreform mit Wirkung zum 1. Januar führt aufgrund der schriftlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu mehr Rechtssicherheit und ist nach Ansicht von Verbraucherschutzverbänden positiv zu bewerten. Für alle privaten Bauherren, die ein Bauvorhaben bis Ende des Jahres durchführen, kommt es im Einzelfall darauf an, ob diese oder vergleichbare Rechte in Anspruch genommen werden können oder nicht.  Patrick Maier-Lutz ist Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht der Anwaltskanzlei Strecke & Behrschmidt in Lörrach.

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