Kreis Lörrach Fahrerlaubnis neu beantragen

Die Oberbadische
Nach Entzug des Führerscheins kann die Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten Fällen anordnen, dass man die Fahrprüfung nochmal machen muss. Foto: Archiv Foto: Die Oberbadische

Recht im Alltag: Führerschein-Entzug mit hohen Auflagen

Kreis Lörrach. Nach einer Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder wenn das Punktekonto in Flensburg voll ist (acht Punkte) wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein muss abgegeben werden. Neben einer Sperrfrist wird oft auch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verlangt. Angesichts der hohen Kosten und dem hohen Vorbereitungsaufwand, stellt sich die Frage, ob man den Führerschein nicht auch ohne MPU zurückerhalten kann.

In diesem Zusammenhang hört man immer wieder von einer Verjährungsfrist von zehn oder 15 Jahren. Dies ist nicht ganz richtig, aber auch nicht vollkommen falsch. Spätestens nach 15 Jahren kann nämlich die Fahrerlaubnis auch ohne MPU neu beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Juristisch betrachtet gibt es keine „MPU-Verjährung“ im eigentlichen Sinne, denn laut Fahrerlaubnisverordnung können Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nicht verjähren. Entscheidend ist hier aber die Tilgungsfrist, nach welcher der Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Verkehrszentralregister gelöscht sein sollte. Diese Tilgungsfrist beträgt nach § 29 StVG zehn Jahre und beginnt mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach dem Führerscheinentzug zu laufen. Fünf Jahre nach Entzug der Erlaubnis darf es keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gegeben haben, bevor die Zehn-Jahresfrist zu laufen beginnt. Und schließlich ist darauf zu achten, dass während der gesamten 15 Jahre keine neue Fahrerlaubnis beantragt worden sein darf, da auch dadurch die Tilgungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Man muss also Geduld haben.

Prüfung in bestimmten Fällen erneut erforderlich

Ein weiterer Haken ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass man die Fahrprüfung nochmal machen muss, weil sie davon ausgeht, dass man theoretische und praktische Kenntnisse in der Zeit verloren hat. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist dann erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Außerdem gibt es die generelle Möglichkeit, einen EU-Führerschein in einem anderen EU-Land zu machen. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen und hohe Hürden gebunden.

 Claudia Behrschmidt ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Verkehrsrecht bei der Anwaltskanzlei Strecke & Behrschmidt in Lörrach.

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