Kreis Lörrach Gericht muss zwingend am Vergleich mitwirken

Die Oberbadische

Recht im Alltag: Befristetes Arbeitsverhältniss durch einen gerichtlichen Vergleich hat seine Tücken

Von Bernd Andresen

Kreis Lörrach. Im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsverhältnis endet das befristete Arbeitsverhältnis, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Zeit- und Zweckbefristungen sowie einer Befristung mit oder ohne sachlichen Grund. Für eine Befristung aus sachlichem Grund sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzliche Regelbeispiele vor, die allerdings nicht abschließend sind. Nach diesem Gesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch einen gerichtlichen Vergleich ist es erforderlich, dass das Gericht an dem Vergleich mitwirkt. Nur dann liegt ein sachlicher Grund nach dem TzBfG vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die klagende Arbeitnehmerin war mit Unterbrechungen über zwölf Jahre immer wieder befristet bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Gegen die letzte Befristung wehrte sie sich mit einer Entfristungsklage (Befristungskontrollklage).

Der Richter schlug eine Einigung vor. Entweder sollten die Parteien durch Zahlung einer Abfindung auseinandergehen oder einen Vergleich über eine befristete Weiterbeschäftigung abschließen. Die Klägerin erbat sich Bedenkzeit. Daher verhandelten die Rechtsanwälte außergerichtlich weiter und verständigten sich kurze Zeit später auf eine befristete Weiterbeschäftigung. Den zwischen ihnen ausgehandelten Vergleich schickten sie an das Arbeitsgericht mit der Bitte, das Zustandekommen des Vergleiches durch Beschluss festzustellen. Dem kam das Arbeitsgericht auch nach.

Arbeitnehmerin klagt nach Ablauf des Kompromisses wieder

Nach Ablauf dieser einvernehmlich geregelten Befristung klagte die Arbeitnehmerin jedoch erneut gegen die Wirksamkeit der Befristung und erhielt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) recht. Voraussetzung für den Sachgrund des TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen. Ein Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Das war bei dem hier zustande gekommenen Vergleich allerdings nicht der Fall.

Denn ein Vergleich kann dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Wird der Vergleich hingegen ohne Mitwirkung des Richters dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts. Die beiden Fälle unterscheiden sich dadurch, dass im Rahmen der ersten Alternative die Initiative von den Parteien ausgeht und bei der zweiten Alternative der Vergleichsvorschlag vom Gericht kommt.

Der wesentliche Grund für die Anerkennung nur des gerichtlichen Vergleichs als Sachgrund wird darin gesehen, dass die Mitwirkung des Gerichts in aller Regel verhindert, dass die Interessen einer Partei unangemessen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen: Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsjurist (IDB) in der Kanzlei Rechtsanwälte Seidler & Kollegen in Weil am Rhein.

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