Kreis Lörrach Innung steht auf stabilen Füßen

Die Oberbadische
Der stellvertretende Obermeister der Stuckateur- und Gipserinnung Lörrach-Müllheim, Peter Jungel, leitete die Sitzung. Foto: Gottfried Driesch Foto: Die Oberbadische

Gipser: Niedrigste Lohngruppe liegt über dem Mindestlohn

Kreis Lörrach (dr). Wenige Veränderungen gab es bei der Stuckateur- und Gipserinnung Lörrach-Müllheim im vergangenen Jahr. Mit 22 Mitgliedsbetrieben und sechs Gastmitgliedern ist der Kreis der Mitglieder stabil geblieben. Auch die Gesellenprüfung im vergangenen Jahr brachte keine Überraschungen. Alle neun Prüflinge haben bestanden. Prüfungsbester wurde Nils Gierend vom Ausbildungsbetrieb Albert Fuchs in Weil am Rhein. Auf der Jahresversammlung der Innung am Samstag in Weil-Haltingen fehlte Innungsobermeister Reinhard Garni krankheitsbedingt. An seiner Stelle leitete der stellvertretende Innungsobermeister Peter Jungel aus Todtnau die Sitzung.

Die Situation bei der Ausbildung von Nachwuchs ist auf einem niedrigen Niveau stabil. Fünf Auszubildende befinden sich im ersten Ausbildungsjahr, im zweiten Jahr sind es sechs und im dritten Ausbildungsjahr vier Auszubildende. Auch das Zwischenprüfungsergebnis vom vergangenen Juli sei zufriedenstellend gewesen, hieß es. Über das Ergebnis des Kassenberichtes zeigten sich die Verantwortlichen äußerst zufrieden.

Über die neuesten Rechtsvorschriften informierte Rechtsanwalt Torsten Spiering vom Fachverband Bauwirtschaft Südbaden. Das Mindestlohngesetz, das seit dem 1. Januar gilt, habe auf die Betriebe im Bauhauptgewerbe keinen Einfluss. Der tarifliche Mindestlohn, der als allgemeinverbindlich erklärt wurde und den alle Betriebe zahlen müssen, liegt für die niedrigste Lohngruppe bei 11,15 Euro pro Stunde und damit weit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Neu sei allenfalls die Dokumentationspflicht für die Arbeitszeit eines jeden Mitarbeiters, erklärte der Rechtsanwalt. Ebenfalls neu: „Der Zoll als Kontrollorgan taucht jetzt wohl wesentlich öfters zu unangemeldeten Kontrollen auf.“ Ein besonderes Kapitel sei die neu eingeführte „Hauptunternehmerhaftung“. Danach müsse ein Hauptunternehmer dafür haften, dass seine Subunternehmer den Mindestlohn zahlen. Auch die Zusicherung eines solchen Subunternehmers, den Mindestlohn zu zahlen, entbinde den Hauptunternehmer nicht von seiner Haftung.

Alexander Wahl vom Fachverband informierte die Innungsmitglieder über das neu für Handwerksleistungen eingeführte Widerrufsrecht nach dem Verbraucherschutzgesetz.

Über Möglichkeiten zur Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern referierte abschließend Dorothea Trochim von der Agentur für Arbeit.

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