Kreis Lörrach Vorsorge für ein behindertes Kind

Die Oberbadische

Recht im Alltag: Damit das Erbe nicht gepfändet werden kann / Pflichtteilsverzicht eines Bedürftigen

Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Krebs

Es ist nicht einfach, an Menschen etwas zu vererben, die von einem Sozialhilfeträger Leistungen beziehen. Abstrakt betrachtet sind insoweit zwei Fallgruppen denkbar: Zum einen Personen, die aufgrund ihrer Behinderung Sozialleistungen beziehen und zum anderen Menschen, die aufgrund von Vermögenslosigkeit Sozialleistungen beziehen.

Kreis Lörrach. Die ganz falsche Lösung wäre, an solche Personen nichts zu vererben. Denn eine Enterbung löst bei bestimmten Personengruppen, wie insbesondere Kindern, Pflichtteilsansprüche aus und der Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Leistungsberechtigten, also in diesem Fall den Pflichtteilsanspruch des Kindes, auf sich überleiten und selbst geltend machen, ohne dass sich der Leistungsberechtigte oder der Erbe dagegen wehren kann.

Was also tun? Eine Möglichkeit, zumindest für Personen, die behinderte Menschen bedenken wollen, wie beispielsweise Eltern eines behinderten Kindes, ist der Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes, sofern das Kind im Falle einer geistigen, seelischen oder psychischen Behinderung nicht so stark eingeschränkt ist, dass es nicht mehr geschäftsfähig ist, also die Bedeutung seines Handelns noch erkennen und erfassen kann.

Es war in der Juristerei lange umstritten, ob ein solcher Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist, und im Falle einer bedürftigen Person, die aufgrund von Vermögenslosigkeit Sozialleistungen bezieht, ist es immer noch umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. Bei behinderten Menschen ging der Streit so lange, bis der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschieden hat, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Menschen „zu Lasten des Sozialhilfeträgers“ nicht sittenwidrig und damit rechtlich wirksam und zulässig ist.

Es ist also zum Beispiel möglich, dass das behinderte Kind gegenüber seinen Eltern auf seine Pflichtteilsansprüche verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass der Verzicht zu Lebzeiten der Eltern und des Kindes erklärt wird und zwar in der Form einer notariellen Beurkundung, sobald der Inhalt des Verzichts klar und mit den Beteiligten abgesprochen ist. Wenn der Moment verpasst wird, kann der Sozialhilfeträger den im Erbfall entstehenden Anspruch durch Bescheid auf sich überleiten.

Der gelungene Pflichtteilsverzicht kann aber auch weitere, unangenehme Nachteile für den behinderten Menschen haben. Das auf seinen Pflichtteil in zulässiger Weise verzichtende, behinderte Kind bekommt nicht nur nichts von seinen Eltern, was diesen möglicherweise auch nicht recht ist, sondern zukünftig auch (noch) weniger vom Sozialstaat.

Wer das nicht will, dem bleibt nach wie vor die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments. Durch dieses Testament, dessen Zulässigkeit höchstrichterlich geklärt ist, erhält das behinderte Kind Zuwendungen von dem Erblasser in einer Art und Weise, die von den Gläubigern weder pfändbar noch von dem Sozialhilfeträger auf sich überleitbar ist. Das geht durch die richtige Kombination von (nicht befreiter) Vorerbschaft und der Anordnung einer bestimmten Testamentsvollstreckung im Testament, die unbedingt von einem Fachmann gestaltet werden sollte. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

n Dr. Klaus Krebs ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht sowie für Bau- und Architektenrecht und Mediator in der Kanzlei Seidler & Kollegen in Weil am Rhein und Waldshut.

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