Die Zeiträume für welche der Gebührenzahler in Vorleistung tritt, entsprechen laut der Vorlage ziemlich exakt den Zeiträumen, in welchen die Eigenbetriebe in Vorleistung gehen.
Es wurde auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf insgesamt 100 Prozent geprüft. Um dabei allerdings Liquiditätsnachteile beim Gebührenschuldner auszugleichen, wäre auch eine Änderung der Anzahl der Abschläge, beziehungsweise eine Anpassung der Fälligkeiten erforderlich geworden, was zu kostspieligeren Anpassungen im Abrechnungssystem geführt hätte. Aus diesem Grund wurde auf eine mögliche Anhebung auf 100 Prozent unter Anpassung der Fälligkeitstermine vorerst verzichtet.
Die übrigen Änderungen in den Satzungen resultieren laut Schäfer und Droll aus der Notwendigkeit, die Verweisungen durch die Wasserversorgungs- und Abwassersatzung auf das novellierte Wassergesetz zu aktualisieren. Die neuen Satzungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.