Lörrach Damit die Eigenbetriebe „flüssig“ bleiben

Die Oberbadische
Foto: Kristoff Meller Foto: Die Oberbadische

Satzungsänderungen : Gemeinderat stimmt für Erhöhung der Vorauszahlungen bei Abwasser und Wasserversorgung

Mehreren Änderungen bei der Abwassersatzung und der Wasserversorgungssatzung hat der Gemeinderat vor seiner Sommerpause seine Zustimmung erteilt. Erhöhte Vorauszahlungen sollen künftig einen bisherigen Liquiditätsengpass in den Eigenbetrieben zum Jahresende verhindern.

Lörrach (mek). Sowohl die Abwasser- als auch die Wasserversorgungssatzung sahen bislang vor, dass durch den Gebührenschuldner drei Vorauszahlungen auf die Wasser- und Abwassergebühren zu leisten sind. Diesen zum 15. März, 15. Juni und 15. September fälligen Vorauszahlungen lagen jeweils 25 Prozent des zuletzt festgestellten Jahresverbrauchs zugrunde, insgesamt also 75 Prozent. Der letzte der drei Abschläge war am 15. September des Jahres zu leisten. Somit verfügten die beiden Eigenbetriebe (Stadtwerke und Abwasserbeseitigung) bei einem zu fast zu 75 Prozent verstrichenen Jahr nur über 75 Prozent der Mittel zur Aufwandsdeckung des gesamten Jahres, erläutern Robert Schäfer, Eigenbetriebsleiter Abwasserbeseitigung, und Wolfgang Droll, Eigenbetriebsleiter Stadtwerke, in einer gemeinsamen Vorlage.

Die nächsten nennenswerten Zahlungseingänge erfolgten bislang erst mit der Jahresabrechnung der Gebühren. Insbesondere der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung sei dadurch zum Jahreswechsel und bis hin zur Endabrechnung und Weitergabe der Gebühreneinnahmen durch die Stadtwerke mit einem Liquiditätsengpass konfrontiert gewesen, so die Vorlage.

Bislang konnte der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung den nächsten Geldeingang erst wieder Mitte März des Folgejahres verzeichnen. Um die Aufnahme von Kassenkrediten in diesem Zeitraum zu vermeiden, schlug die Verwaltung vor, die Höhe der Vorauszahlungen von bisher insgesamt 75 Prozent auf vorerst 90 Prozent zu erhöhen. Der Gemeinderat stimmt diesem Vorschlag einstimmig und ohne Diskussion zu.

Für den Gebührenzahler ergibt sich zwar eine Erhöhung der Abschlagsbeträge, der noch zu leistende Betrag mit der Endabrechnung wird dann allerdings entsprechend niedriger ausfallen, weshalb die Verwaltung davon ausgeht, „eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden zu haben“, so Droll und Schäfer.

Die Zeiträume für welche der Gebührenzahler in Vorleistung tritt, entsprechen laut der Vorlage ziemlich exakt den Zeiträumen, in welchen die Eigenbetriebe in Vorleistung gehen.

Es wurde auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf insgesamt 100 Prozent geprüft. Um dabei allerdings Liquiditätsnachteile beim Gebührenschuldner auszugleichen, wäre auch eine Änderung der Anzahl der Abschläge, beziehungsweise eine Anpassung der Fälligkeiten erforderlich geworden, was zu kostspieligeren Anpassungen im Abrechnungssystem geführt hätte. Aus diesem Grund wurde auf eine mögliche Anhebung auf 100 Prozent unter Anpassung der Fälligkeitstermine vorerst verzichtet.

Die übrigen Änderungen in den Satzungen resultieren laut Schäfer und Droll aus der Notwendigkeit, die Verweisungen durch die Wasserversorgungs- und Abwassersatzung auf das novellierte Wassergesetz zu aktualisieren. Die neuen Satzungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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