Als Zeugen geladen waren zwei Polizeibeamte, die Inhaberin der Bar und die Bedienung, die am fraglichen Abend Dienst hatte. Bei der Befragung der Polizisten, einer davon von der Kripo, wurde deutlich, dass die Fahndung nach den Tätern nicht besonders kompliziert war: Die Bedienung kannte den Vornamen des einen Verdächtigen und den Hinweis auf seine auffälligen Tattoos. Ein Abgleich in der Datenbank der Polizei brachte diese auf die Spur. Denn der jüngere, tätowierte der beiden Angeklagten, der derzeit in Untersuchungshaft sitzt, war durch kleinere Verstöße aktenkundig geworden. Der andere Angeklagte war kurz zuvor wegen Trunkenheit am Steuer in die Akten gelangt.
Was das Gericht bei seinem Urteil bewerten muss, ist vor allem die Verteilung der Schuld. Hat das Opfer den Täter, der mit der Eisenstange zugeschlagen hat, provoziert, so wie dieser es dargestellt hat? Welchen Anteil hat sein älterer Kumpel am Tatvorgang? Im Vernehmungsprotokoll hatte dieser angegeben, man sei nach dem Barbesuch im Auto des Jüngeren weggefahren. Dieser habe dann gehalten, als er den Nachtschwärmer in der Nähe der Fußgängerzone gesichtet hatte, sei ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen, wo er sich die Stange griff. Er habe seinen jüngeren Freund am Zuschlagen hindern wollen, sagte der ältere Angeklagte. Als das Opfer am Boden lag und die beiden im Auto davonfuhren, habe sein Freund gesagt: „So muss man es machen, wenn man blöd angeschaut wird.“