Malsburg-Marzell (kn). Bereits am 13. Juni dieses Jahres hatte der Gemeinderat die Aufstellung einer Gestaltungssatzung sowie eine Veränderungssperre für wesentliche Bereiche des Ortsteils Vogelbach beschlossen. Auslöser für diesen wesentlichen Beschluss war eine aktuelle Bauvoranfrage gewesen. Vom Baurechtsamt wurde nun festgestellt, dass eine Veränderungssperre nur zulässig ist, wenn ein Bebauungsplan beabsichtigt ist. Die Planung einer Gestaltungssatzung berechtige nicht zum Erlass einer Veränderungssperre, so die Behörde. Da die gestalterischen Planungsziele für den Ortsteil weiterhin bestehen, beschritt der Gemeinderat nun den Weg, die Veränderungssperre über die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtlich abzusichern. Mit der ursprünglich vorgesehenen Gestaltungssatzung wollte man die bauliche Entwicklung in die von der Gemeinde gewünschte Richtung lenken. Dies sei auch über einen Bebauungsplan möglich, sagte dazu Bürgermeister Gerd Schweinlin in der öffentlichen Sitzung. Mit dem Bebauungsplan „Vogelbach“ sollen nach der Verwaltungsvorlage Gestaltungsrichtlinien erarbeitet werden, die geeignet sind, den ursprünglichen Charakter und die gestalterischen Qualitäten des Ortsteils mit der Ruine Sausenburg im Hintergrund zu erhalten und „behutsam“ weiter zu entwickeln. Das historisch gewachsene Orts- und Landschaftsbild soll nicht in zu großem Umfang durch Neubauten beeinträchtigt werden. Durch die beschlossene Veränderungssperre für den Ortsteil wird erreicht, dass bis zur Rechtskraft der Gestaltungssatzung keine baulichen Maßnahmen genehmigt und beschlossen werden können, die den neuen Regelungen widersprechen. Betont wurde auch, dass die Veränderungssperre zu keinem generellen Baustopp im Ortsteil führe. Mit dem noch in seinen Details zu entwickelnden Bebauungsplan wird künftig Rechtssicherheit für alle Bauinteressenten im Ortsteil darüber geschaffen, wo es noch Baulücken gibt. Ausgenommen werden die Bereiche „Brunnmatt“ und „Brückle“, da dort bereits baurechtliche Vorgaben bestehen. Bürgermeister Schweinlin wies darauf hin, dass auch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans als weitere wichtige Aufgabe noch anstehe.