Mietpreisbegrenzung bei bestehenden Mietverhältnissen: Liegt die letzte Mieterhöhung wenigstens 15 Monate zurück und ist die veranschlagte Miete unter dem aktuellen Mietspiegel einer Vergleichswohnung, darf der Vermieter innerhalb von drei Jahren den Mietzins derzeit noch um maximal 20 Prozent erhöhen. Der Gesetzgeber will diesen Anteil aber für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten künftig um fünf Prozent auf 15 Prozent senken.
Mietpreisbegrenzung für Wiedervermietungen (Mietpreisbremse): Es gibt noch keine bundesgesetzliche Grundlage, diese soll aber noch im März dieses Jahres verabschiedet werden. Die Neuregelungen sehen vor, bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden. Ausnahmen: um Investitionen in Neubauten und umfassende Modernisierungen nicht zu unterbinden, werden neu errichtete und umfassend modernisierte Wohnungen bei der Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Umfassend modernisierte Wohnungen werden bei der ersten Vermietung nach der Renovierung ausgenommen. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 errichtet wurden, sogar dauerhaft. Eine zulässig vereinbarte Miete darf bei Wiedervermietung weiter verlangt werden.