Rheinfelden Es läuft wohl auf Verständigung hinaus

Die Oberbadische
Ein Schwörstädter muss sich vor dem Amtsgericht in Lörrach verantworten. Archivfoto: Ulf Körbs Foto: Die Oberbadische

Prozess: Schwörstädter steht vor dem Amtsrichter

Kommt es zu einer Verständigung bei dem Gerichtsverfahren gegen einen 30 Jahre alten Mann aus Schwörstadt? Ihm wurde vorgeworfen, sich pornographische Bilder von Kindern und Jugendlichen beschafft und auf seinem Computer gespeichert zu haben.

Schwörstadt (dr). Das Verfahren ging am Mittwoch bereits in den vierten Verhandlungstag (wir berichteten mehrfach).

Nachdem die anthropologische Gutachterin in früheren Verhandlungsterminen bei einigen Bildern das Alter der dargestellten Knaben nur mit „wahrscheinlich unter 14 Jahren“ eingestuft hatte, brachte die Staatsanwältin eine Reduzierung des Strafmaßes ins Gespräch.

Altergrenze von 14 Jahren ist für Strafmaß sehr wichtig

Die Altersgrenze von 14 Jahren ist für die Strafzumessung sehr wichtig. Trennt sie doch den Vorwurf der Kinderpornographie von dem der Jugendpornographie. So äußerte sich die Staatsanwältin dahingehend, dass sie sich eine Reduzierung auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorstellen könnte. Der bisherige Strafbefehl lag deutlich darüber. Als „Gegenleistung“ müsse aber der Angeklagte zuvor ein Geständnis ablegen.

Der Vorteil für den Angeklagten, ein Pädagoge, ist, dass er bei einer Bewerbung eine Strafe bis zu 90 Tagessätzen nicht angeben muss.

Bevor es zu diesem Angebot kam berichtete ein technischer Sachverständiger über des Verhalten eines Computers mit Microsoft- Betriebssystem. Für die forensische Auswertung von Computern seien die so genannten „Schattenkopien“ meist besonders hilfreich. Allerdings halte der Hersteller die Technik dieser auch „Wiederherstellungspunkte“ genannten unsichtbaren Dateien geheim. So sei man auf forensische Spezialsoftware zur Auswertung angewiesen. Bei gelöschten Dateien seien aber die Zeitstempel, also wann die Datei angelegt, gespeichert oder geöffnet worden sei, nicht wieder herstellbar.

Die gefundenen Dateien können wissentlich oder vom System gespeichert worden sein

Fazit: Die auf dem Notebook das Angeklagten gefundenen und gelöschten Dateien mit pornographischem Inhalt können sowohl wissentlich heruntergeladen oder auch vom System nur zwischengespeichert worden sein. Eine gesicherte Aussage lasse sich nicht treffen.

Am Donnerstag sollen die Plädoyers gehalten werden und das Urteil fallen. Wir berichten weiter.

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