Schönau „Ganz eigene Rechtsauffassung“

Markgräfler Tagblatt

Gericht: Schönauer Hotelier wegen Insolvenzverschleppung verurteilt

Schönau (hf). Vor dem Amtsgericht Schönau wurde am Donnerstag ein ortsansässigen Hotelier wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte betreibt seit etwa 20 Jahren als Pächter ein Hotel in Schönau. Inzwischen ist das Pachtverhältnis auf die Lebensgefährtin des Angeklagten übergegangen. Er selbst arbeitet noch als Angestellter in dem Hotel. Die Schwierigkeiten begannen, als vor einigen Jahren die GEZ dem Hotel eine Forderung über annähernd 100 000 Euro zustellte, die der Pächter als falsch und unrechtmäßig empfand. Versuche, mit der GEZ eine Einigung zu erreichen, blieben erfolglos.

Die Forderung ging in die Zwangsvollstreckung. Dem Gerichtsvollzieher gegenüber gab der Hotelier an, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Er gab eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenverhältnisse ab, die aber später wieder zurückgezogen wurde. Das gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzverfahren wurde seinerzeit nicht beantragt. Gegen ein erstes Urteil in gleicher Sache, in der der Angeklagte bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hatte er Beschwerde eingelegt.

Der Staatsanwalt erhob nun Klage, weil durch die eigenen Angaben des Hoteliers und durch die im Jahre 2015 vorgelegten Bilanzen der Hotel GmbH die Zahlungsunfähigkeit der GmbH amtlich dokumentiert, ein Insolvenzantrag aber nicht – wie vorgeschrieben – gestellt worden war. Der Angeklagte gab als Begründung an, die Forderung der GEZ sei in ihrer Höhe unbegründet gewesen, denn sie basierte auf der Unterstellung, das Hotel verfüge über 62 Zimmer. In Wahrheit seien es aber 62 Betten.

Zu seiner persönlichen Einkommenssituation gab er an, er verfüge über ein monatliches Einkommen von rund 700 Euro, da das Pachtverhältnis des Hotels auf seine Lebensgefährtin übergegangen sei. Davon zahle er 200 Euro Miete an seine Lebensgefährtin und 500 Euro an Kreditraten für ein zweites Hotel in Titisee-Neustadt, das er zusammen mit seiner Partnerin erworben habe, das im Augenblick aber noch nicht wieder in Betrieb sei, da Sanierungsarbeiten erforderlich sind.

Der Staatsanwalt bescheinigte dem Angeklagten „eine ganz eigene Rechtsauffassung“ und bezweifelte dessen Angaben zu den Vermögensverhältnissen. Man könne davon ausgehen, dass er selbst weiterhin die Geschäfte des Schönauer Hotelbetriebs führe und seine Lebensgefährtin als „Strohfigur“ in das Pachtverhältnis eingeführt habe.

Auf eindringliche Vorhaltungen des Staatsanwalts gab der Angeklagte schließlich den Widerstand gegen ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung auf und zog seine Beschwerden gegen das erste Urteil in dieser Sache zurück.

Richterin Ulrike Götz verurteilte den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen à 50 Euro, für die eine Ratenzahlung ermöglicht wurde. In ihrer Urteilsbegründung hielt die Richterin fest, dass die Insolvenz der Hotelfirma rechtlich festgestellt wurde. Es handle sich um vorsätzliche Insolvenzverschleppung, da die festgestellten Titel nicht bedient wurden. Dem Angeklagten hielt sie zu Gute, dass kein Vorsatz der Schädigung von Dritten vorlag.

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