Schopfheim Ein Windrad muss still stehen

Markgräfler Tagblatt
Ein vorläufiger Baustopp gilt für die WEA 1 (roter Pfeil). Ob die EnBW jetzt umplant und die WEA 5 (ganz rechts) doch baut, steht noch nicht fest. Projektion: EnBW Foto: Markgräfler Tagblatt

Windpark Glaserkopf: Verwaltungsgericht verhängt Baustopp für die WEA 1 beim Mettlenhof

Etappensieg für Wolfgang Bürk: Das Verwaltungsgericht Freiburg verhängte jetzt einen vorläufigen Baustopp für die Windeenergieanlage (WEA) 1 auf dem Glaserkopf.

Schopfheim-Gersbach (wm). Es ist jene der vier geplanten Anlagen, die dem Mettlenhof von Wolfgang Bürk am nächsten steht. Der vorläufige Baustopp gilt so lange, bis das Regierungspräsidium über den eigentlichen Widerspruch Bürks gegen die Genehmigung des Windpark am Glaserkopf entschieden hat. Er betrifft aber ausdrücklich nicht die anderen drei bereits im Bau befindlichen Anlagen.

Mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht wehrte sich Bürk gegen den vom Landratsamt bei der Genehmigung zugelassenen „Sofortvollzug“ der Bauarbeiten und verlangte statt dessen eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs.

Dem ist das Gericht zumindest für die WEA 1 jetzt gefolgt. Aber nicht nur das: Mit dem vorläufigen Baustopp lässt die vierte Kammer sogar durchblicken, dass sie die Genehmigung zumindest für dieses besagte Windrad insgesamt für fragwürdig hält: „Es ist nicht auszuschließen“, heißt es in dem Beschluss, „dass Windrad 1 den Nachbarn durch eine optisch erdrückende Wirkung womöglich rücksichtslos in seinen Rechten betrifft und dass daher die angefochtene Genehmigung womöglich in diesem Punkt rechtswidrig sein könnte.“

Das Gericht führte zur Begründung aus, nach verbreiteter Rechtsprechung gelte als „Faustformel“ zwar die Vermutungsregel, dass eine Windenergieanlage rücksichtlos optisch erdrückend wirke, wenn ihr Abstand zu einem Wohnhaus das Zweifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) nicht überschreite.

Bei einer Gesamthöhe der

Optische Bedrängung im Einzelfall prüfen

Windenergieanlage Nr. 1 von 200 Meter und einem Abstand zum Mettlenhof von gut 400 Meter sei dieses kritische Maß zwar noch nicht unterschritten. Es bedürfe jedoch der Überprüfung im Einzelfall, ob diese Vermutungsregel, die für wesentlich kleinere Windenergieanlagen gelte, auch auf Windenergieanlagen der neuen Generation anzuwenden sei, die eine Gesamthöhe von 200 Meter überschreiten. Während die Gesamthöhe einer

„Genehmigung womöglich rechtswidrig“

Windenergieanlage linear zunehme, wachse der Umfang ihrer eigentlichen Störquelle, nämlich der von ihrem Rotor bestrichenen Fläche, nicht linear, sondern deutlich stärker, nämlich im Quadrat des Radius, der hier durch die Rotorlänge bestimmt wird. Das spreche dafür, dass bei neuen Windenergieanlagen eine optisch erdrückende Wirkung auch schon dann zutreffe, wenn deren Abstand zu einem Wohnhaus noch „deutlich mehr als das zweifache“ ihrer Gesamthöhe betrage.

Im Einzelfall ebenfalls erst noch überprüfungsbedürftig sei auch die vom Landratsamt zugrunde gelegte Annahme, dass die optisch erdrückende Wirkung einer Windenergieanlage dann typischerweise geringer sei, wenn ihr Standort wesentlich höher liege als der des Wohnhauses.

Die Richter widersprechen damit dem Landratsamt in zweifacher Hinsicht. Die Genehmigungsbehörde hatte die „optische Bedrängung“ unter anderem mit dem Argument verneint, die Entfernung entspreche mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe und erfülle somit die Vorgaben einschlägiger Urteile. Außerdem befinde sich die WEA 1 rund 100 Höhenmeter über dem Mettlenhof. Deswegen sei die Störung für das hauptsächlich nach Süden hin ausgerichteten Anwesen akzeptabel (wir berichteten).

Die Verwaltungsrichter halten auch deswegen eine „bessere Visualisierung“ für notwendig. Die vom Windpark-Betreiber EnBW vorgelegte Projektion zeige „nicht das volle Ausmaß der optischen Bedrängung“, heißt es in dem Beschluss der vierten Kammer.

Wie es nun weitergeht, bleibt abzuwarten. Zum einen kann sich das Regierungspräsidium entweder den Kammerbeschluss zueigen machen und dem Widerspruch Bürks bezüglich der WEA 1 stattgeben – oder die Behörde ignoriert den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist Bürks Widerspruch zurück.

Im einen wie im anderen Fall droht dann ein juristisches Tauziehen im Hauptverfahren, wenn entweder der Mettlenhofeigentümer oder aber die EnBW als Windparkbetreiber vor den Kadi ziehen.

Die EnBW hat ohnehin die Möglichkeit, sich juristisch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes zur Wehr setzen. Sie könnte die Planung des Windparks Glaserkopf aber auch von sich aus

Richter fordern bessere Visualisierung

ändern, indem sie beispielsweise auf die WEA 1 verzichtet.

Zu solchen Gedankenspielen wollte sich die EnBW gestern nicht äußern. Ebenso wenig zu der Frage, ob sie statt der WEA 1 die WEA 5, auf die sie bislang verzichtet hat, vielleicht jetzt doch noch baut. Pressesprecher Ulrich Stark erklärte lediglich, dass der Richterspruch „nicht schön“ sei. Ob EnBW Rechtsmittel einlege oder aber am Windpark-Projekt selbst Änderungen vornehme, hänge vom Ergebnis der internen Prüfungen ab.

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