Schopfheim. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist.
Schopfheim. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abrennen von Feuerwerkskörpern
Schopfheim. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist.
Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis oder Befähigungsscheins. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Verwaltung bittet, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper oder Knallkörper zu zünden.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern generell verboten.
Ebenso erinnert die Stadtverwaltung daran, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang, das heißt die Aufbewahrung und das Abbrennen, mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern verboten ist.
Es sei darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der ersten und zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Fragen dazu beantwortet das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Schopfheim, Tel. 07622 / 396-143, oder das Landratsamt Lörrach, Tel. 07621/ 410-0.