Denn sie benötige diesen Waldweg nicht zur wegemäßigen Erschließung ihrer Anlage, sondern lediglich vorübergehend, um die Anlage stichtagsgerecht fertigzustellen und damit in den Genuss einer höheren Einspeisevergütung zu kommen.
Sowenig aber eine Gemeinde verpflichtet sei, für eine Windenergieanlage ihre Gemeindegrundstücke als Standort zur Verfügung zu stellen, sowenig dürfte sie verpflichtet sein, dem Vorhabenträger die Überfahrt über ihr privates Wegenetz zu gestatten, um ihm damit eine möglichst rasche und kostengünstige Baustellenzufahrt und Errichtung des Vorhabens zu ermöglichen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann die EnBW binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Das Unternehmen erklärte gestern, man sehr froh, parallel zu dem Eilantrag „Plan B“, die Umgehung des strittigen Waldweges, vorangetrieben zu haben. Man hoffe, bis Fronleichnam mit den Arbeiten fertig zu sein. Über weitere Konsequenzen aus der Entscheidung werde EnBW „in aller Ruhe beraten“.