Schopfheim Schlappe für EnBW: Keine Zufahrt über Waldweg

Markgräfler Tagblatt
Die EnbW darf den städtischen Waldweg laut Verwaltungsgericht nicht als Baustellenzufahrt nutzen. Foto: zVg Foto: Markgräfler Tagblatt

Windpark Hasel: Verwaltungsgericht Freiburg lehnt Eilantrag in Bausch und Bogen ab

Schopfheim/Freiburg (wm). Schlappe für EnBW: Der Energiekonzern darf den städtischen Waldweg bei der Hohlen Eiche nicht als Baustellenzufahrt für den Windpark Hasel nutzen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den entsprechenden Antrag auf eine einstweilige Anordnung jedenfalls in Bausch und Bogen ab.

Zur Begründung führte die vierte Kammer laut Pressemitteilung aus, die EnBW habe gegen die Stadt Schopfheim „aller Voraussicht nach keinen Anspruch“ darauf, für ihren Baustellenverkehr den privaten Waldweg der Stadt nutzen zu dürfen (Aktenzeichen 4 K 3381/17).

Laut Gericht ist es schon fraglich, ob sich die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit daraus ableiten lasse, dass die Windenergieanlagen ohne die Benutzung des Waldwegs möglicherweise nicht zum Stichtag 1. Oktober 2017 fertig gestellt werden könnten.

Denn der Gesetzgeber habe die Neuregelung zur Absenkung der Energieeinspeisevergütung an feste Stichtage geknüpft, ohne das Interesse von Vorhabenträgern besonders zu berücksichtigen, aus einer zeitlichen Verzögerung der Inbetriebnahme ihrer Anlagen keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden.

Ungeachtet dessen sei für die Nutzungsgestattung zudem wohl keine rechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Waldweg sei nämlich kein nach Straßenrecht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Gemeindeweg. Seine Benutzung durch Lastwagen richte sich daher nicht nach dem Straßengesetz, sondern nach dem Waldgesetz. Danach seien Waldwege nicht allgemein dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern stellten rein private Wege dar, deren Benutzung nur mit privatrechtlicher Gestattung des Wegeeigentümers zulässig sei.

Das im Waldgesetz der Allgemeinheit eingeräumte öffentlich-rechtliche Betretensrecht umfasse nur ein Betreten von privaten Waldwegen, nicht aber ein Befahren.

Zwar würden generelle Fahrberechtigungen für die Pächter von Jagdrevieren oder für forstwirtschaftliche Zwecke erteilt. Die Nutzung eines Waldweges durch den Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens, wie hier der Windkraftanlagen des Windparks Hasel, dürfte hingegen wohl keine solche „forstwirtschaftliche“ Nutzung darstellen.

Auch aus dem Umstand, dass die EnBW Inhaberin einer Genehmigung für eine im Außenbereich gelegene, bauplanungsrechtlich privilegierte Windenergieanlage sei, ergebe sich voraussichtlich kein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines dorthin führenden privaten Waldwegs.

Denn sie benötige diesen Waldweg nicht zur wegemäßigen Erschließung ihrer Anlage, sondern lediglich vorübergehend, um die Anlage stichtagsgerecht fertigzustellen und damit in den Genuss einer höheren Einspeisevergütung zu kommen.

Sowenig aber eine Gemeinde verpflichtet sei, für eine Windenergieanlage ihre Gemeindegrundstücke als Standort zur Verfügung zu stellen, sowenig dürfte sie verpflichtet sein, dem Vorhabenträger die Überfahrt über ihr privates Wegenetz zu gestatten, um ihm damit eine möglichst rasche und kostengünstige Baustellenzufahrt und Errichtung des Vorhabens zu ermöglichen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann die EnBW binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Das Unternehmen erklärte gestern, man sehr froh, parallel zu dem Eilantrag „Plan B“, die Umgehung des strittigen Waldweges, vorangetrieben zu haben. Man hoffe, bis Fronleichnam mit den Arbeiten fertig zu sein. Über weitere Konsequenzen aus der Entscheidung werde EnBW „in aller Ruhe beraten“.

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