Schwörstadt Hühner geschlachtet

Die Oberbadische
Ein Schwörstädter wurde wegen Tötung von Wirbeltieren ohne triftigen Grund verurteilt. Foto: Archiv Foto: Die Oberbadische

Prozess: Aus Angst vor der Vogelgrippe

Schwörstadt (dr). Der Angeklagte meinte, alles richtig gemacht zu haben. Er hatte 17 ältere Hühner getötet, weil er in seinem Stall nicht genügend Platz hatte. Wegen Tiertötung wurde er jetzt vom Amtsrichter zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt.

Im Dezember des vergangenen Jahres war der 66 Jahre alte Mann aus Schwörstadt von den Meldungen über die Vogelgrippe aufgeschreckt worden. In einigen Gebieten sollte das Geflügel „aufgestallt“ werden. Da der Mann in seinem Hühnerstall nicht genügend Platz hatte, habe er sich entschlossen, 17 schon über fünf Jahre alte ehemalige Legehennen zu töten. Wie er vor Gericht sagte, sei sein Großvater Metzger gewesen, und er hätte oft beim Schlachten zugesehen. Es sei also für ihn nichts Besonderes gewesen, ein Huhn zu töten. Mit einem Luftgewehr hätte er die Tiere rasch und schmerzlos getötet.

Um den Kreislauf der Natur zu erhalten, habe er die toten Vögel zwischen Schwörstadt und Wehr abgelegen im Wald ausgelegt. Sie sollten dem Fuchs, Dachs oder Marder als Futter dienen. „Wenn der Fuchs weitab von menschlichen Behausungen Futter findet, kommt er nicht in die Siedlungen“, gab er als Motiv an. Bei der Aktion wurde der Beschuldigte von einem Spaziergänger entdeckt und angezeigt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten Tötung von Wirbeltieren ohne triftigen Grund vor. Richter Dietrich Bezzel belehrte den Angeklagten, dass nur ein Metzger, ein Tierarzt oder ein Jäger Wirbeltiere töten dürften. Da die Hühner nicht an der Vogelgrippe erkrankt gewesen seien, hätte man sie auch anderweitig unterbringen können.

Der Angeklagte war einsichtig. Es ging ihm nur darum, dass er mit seiner geringen Rente die Strafe nicht sofort bezahlen könne. Zumal die Gemeinde ihm bereits eine höhere Rechnung über die Beseitigung der Tierkadaver geschickt habe. Richter Bezzel zeigte den Weg auf, mit der Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung oder eine Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu vereinbaren. Der Angeklagte nahm daher seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl zurück. Dadurch wurde der Strafbefehl über 40 Tagessätze à zehn Euro rechtskräftig.

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