Weil am Rhein Letzte Frist gesetzt

Weiler Zeitung
Es gibt neue Bestimmungen für den Betrieb von Spielhallen. Foto: sba Foto: Weiler Zeitung

Glücksspiel: Zehn von 13 Spielhallen warten auf Erlaubnis

Zehn Spielhallen werden erst einmal in Weil am Rhein weiter geduldet, drei haben grünes Licht von der Stadt für einen Weiterbetrieb erhalten.

Weil am Rhein. Nach der Neuregelung des Landesglücksspielgesetzes bedürfen Spielhallen ab dem 1. Juli einer zusätzlichen Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen wie das Vorliegen von Mindestabständen zu anderen Spielhallen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, können die Spielhallenbetreiber zum Beispiel aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Härtefall geltend machen. Von dieser Möglichkeit haben zehn von 13 Spielhallen in Weil am Rhein Gebrauch gemacht.

Die Stadtverwaltung teilt jetzt mit, dass entgegen der bisherigen Planung nicht bis Ende Juni mit der Entscheidung über die Härtefallanträge zu rechnen ist. Bei der Prüfung der mit den Härtefallanträgen abgegebenen Unterlagen habe sich nun herausgestellt, dass einige wichtige Informationen zur rechtlichen Beurteilung noch fehlen.

Noch nicht alle Unterlagen eingereicht

Die Spielhallenbetreiber waren bereits im März aufgefordert worden, die Unterlagen einzureichen, die zur Begründung ihres Antrages notwendig sind. Da dem laut der Stadtverwaltung nicht alle Spielhallenbetreiber ausreichend nachgekommen waren, seien diese nun nochmals letztmalig zur Einreichung prüffähiger Unterlagen aufgefordert worden.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Härtefalls liegt zunächst bei den Spielhallenbetreibern, betont die Stadt. Um jedoch allen nochmals gleiche Chancen einzuräumen und eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu erhalten, habe sich die Verwaltung entschieden, eine letztmalige Frist zu setzen. Bis zur endgültigen Entscheidung werden die zehn Spielhallen vorläufig geduldet, um für die Betreiber keine Rechtsunsicherheit entstehen zu lassen.

Für die übrigen drei in Weil am Rhein bestehenden Spielhallen musste bereits eine Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz erteilt werden, da bei diesen der Mindestabstand zu anderen Spielhallen eingehalten ist und es nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls ankam.

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