Dort, wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent erhöht werden. Grundlage dafür ist ein Bundesgesetz, das die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen die Mietpreisbindung gilt. Neubauten ab dem 1. Oktober 2014 sind jedoch von der Mietpreisbindung ausgenommen, ebenso wie die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung.
Auch Erhöhung im laufenden Mietvertrag wird stärker begrenzt
Wie das Bundesamt mitteilte, gilt in allen Gemeinden mit Mietpreisbremse - mit Ausnahme der Stadt Trier - auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Das bedeutet, dass Vermieter bei bereits bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren eine Erhöhung um maximal 15 Prozent fordern dürfen. In Gemeinden, wo die normale Kappungsgrenze gilt, ist eine Erhöhung der Bestandsmieten um bis zu 20 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt. Den Angaben zufolge gibt es bundesweit 87 Gemeinen mit abgesenkter Kappungsgrenze ohne Mietpreisbremse.