Anzeige Angebote & Tipps für Grenzgänger in die Schweiz

Die Oberbadische
Die Landesgrenze in Lörrach-StettenFoto: Heinz Vollmar Foto: Die Oberbadische

Kreis Lörrach (mv). Die Sozialversicherung zählt in der Schweiz und der EU mit zu den wichtigsten Einrichtungen zur sozialen Sicherung. Zu ihr gehören die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung die Rentenversicherung sowie verschiedene Familienleistungen.

Die Besonderheit des Sozialversicherungssystems, welcher auch Grenzgänger in die Schweiz unterliegen, besteht darin, dass die unterschiedlichen Risiken von den Versicherten gemeinsam getragen werden sollen. Insofern gilt auch für sie schweizerisches Recht.

Keine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch für deutsche Grenzgänger, in der Schweiz das Pflegerisiko abzudecken. Insofern stellt die Pflegeversicherung in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland keine Pflichtversicherung dar, obwohl teilweise entsprechende Leistungen bereits über die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt sind. Einige Bereiche sind darüber hinaus im Leistungskatalog der Invalidenversicherung zu finden.

Im Leistungsfall haben die Versicherten daher lediglich Anspruch auf Sachleistungen der deutschen Krankenkasse. Doch auch für freiwillig Versicherte in der GKV sind die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unzureichend. Aus diesem Grund wird empfohlen, eine separate Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Entsprechende Informationen findet man bei den einzelnen Versicherungsunternehmen.

Die Absicherung im Pflegefall hängt jedoch auch von der Wahl der Krankenversicherung für Grenzgänger ab. Während das schweizerische Sozialversicherungssystem keinerlei Absicherung im Pflegefall vorsieht, sind Leistungen der Pflegeversicherung Pflicht für alle deutschen Krankenversicherungen. Doch auch wenn man als Grenzgänger im deutschen System krankenversichert ist, ist eine Pflegezusatzversicherung zu empfehlen. Sie sorgt im Pflegefall auch für die finanzielle Entlastung der Angehörigen der zu pflegenden Personen.

Zu unterscheiden ist: Wenn man als Grenzgänger im Schweizer System krankenversichert ist, hat man mit dem Formular E106 im Pflegefall lediglich Anspruch auf Sachleistungen der deutschen Krankenversicherung. Die Krankenkasse im Staat der Arbeitsstelle erstattet am Ende die Kosten. Da die Gesundheitssysteme unterschiedlich sind, kann es jedoch Unterschiede im Umfang der Leistung und der Abrechnung gegenüber dem Patienten geben.

Das Pflegegeld ist ein Pauschalbetrag und wird bei stationärer oder ambulanter Pflege direkt an die Angehörigen oder die Pflegeeinrichtung ausgezahlt. Die Pflegesachleistungen umfassen in der Regel Leistungen, die durch einen Pflegedienst anfallen. Diese werden bis zu einem festgelegten Betrag direkt von dem Pflegedienst mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Höchstbetrag richtet sich dabei ebenfalls nach dem Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.

Zu beachten ist daher, dass besonders bei Grenzgängern, die eine schweizerische Krankenversicherung gewählt haben, eine hohe Versorgungslücke im Pflegefall entsteht. Eine gute Pflegezusatzversicherung hilft zur Absicherung des finanziellen Risikos und entlastet die Familie.

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