Zu unterscheiden ist: Wenn man als Grenzgänger im Schweizer System krankenversichert ist, hat man mit dem Formular E106 im Pflegefall lediglich Anspruch auf Sachleistungen der deutschen Krankenversicherung. Die Krankenkasse im Staat der Arbeitsstelle erstattet am Ende die Kosten. Da die Gesundheitssysteme unterschiedlich sind, kann es jedoch Unterschiede im Umfang der Leistung und der Abrechnung gegenüber dem Patienten geben.
Das Pflegegeld ist ein Pauschalbetrag und wird bei stationärer oder ambulanter Pflege direkt an die Angehörigen oder die Pflegeeinrichtung ausgezahlt. Die Pflegesachleistungen umfassen in der Regel Leistungen, die durch einen Pflegedienst anfallen. Diese werden bis zu einem festgelegten Betrag direkt von dem Pflegedienst mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Höchstbetrag richtet sich dabei ebenfalls nach dem Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Zu beachten ist daher, dass besonders bei Grenzgängern, die eine schweizerische Krankenversicherung gewählt haben, eine hohe Versorgungslücke im Pflegefall entsteht. Eine gute Pflegezusatzversicherung hilft zur Absicherung des finanziellen Risikos und entlastet die Familie.