Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass man sich bei einer deutschen Krankenversicherung privat versichert. Die Beitragszahlung ist dann einkommensunabhängig. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Wahl der Leistungen und der entsprechenden Tarife.
Nur geringe Leistungen im Pflegefall verspricht indes die gesetzlich anerkannte schweizerische Krankenversicherung. Je nach Krankenkasse sind die Beiträge unterschiedlich hoch, eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ausgeschlossen.
Im Rahmen des sogenannten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) müssen deutsche Grenzgänger in der Schweiz 4,5 Prozent ihres Bruttolohns (Abzweigungsbetrag) auch in der Schweiz versteuern. Diese Steuer wird vom schweizerischen Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten. Der übrige Lohn ist grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Die Steuern sind vierteljährlich im Voraus an das Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Eine Doppelbesteuerung findet jedoch nicht statt, weil das deutsche Finanzamt bereits bei der vierteljährlichen Steuervorauszahlung den Steueranteil aus der Schweiz berücksichtigt.