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Die Oberbadische
Deutsche, die in die Schweiz zur Arbeit pendeln, müssen einiges beachten. Foto: Heinz Vollmar Foto: Die Oberbadische

Kreis Lörrach (mv). Für Grenzgänger, die zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz

Kreis Lörrach (mv). Für Grenzgänger, die zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz pendeln, ihren Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland beibehalten, gelten ganz besondere Regelungen. Diese betreffen nicht nur die steuerliche Situation für diesen Personenkreis, sondern auch die Krankenversicherung sowie das schweizerische Sozialversicherungssystem.

Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, auch in der Schweiz in der Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie in der Invalidenversicherung (IV) pflichtversichert sind und entsprechende Versicherungsbeiträge bezahlen müssen. Diese sogenannte erste Säule wird ergänzt durch eine zweite Säule, welche die berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse) betrifft. Sie ergänzt die Leistungen der AHV, während eine dritte Säule die „Private Vorsorge“ umfasst, die dann auch steuerlich gefördert werden kann. Sie hilft mit, den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern.

Sowohl die Unfall- als auch die Arbeitslosenversicherung ist für Grenzgänger in der Schweiz obligatorisch. Versicherungsträger für die Unfallversicherung ist in der Schweiz die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder eine andere anerkannte Gesellschaft. Entsprechende Anmeldungen erfolgen über den jeweiligen Arbeitgeber, der auch die Beiträge übernehmen muss.

Für die Arbeitslosenversicherung gilt, dass Grenzgänger entsprechende Pflichtbeiträge in der Schweiz entrichten müssen. Sollte die Grenzgängertätigkeit enden, und es tritt unmittelbare Arbeitslosigkeit ein, dann können entsprechende Arbeitslosengeld-Anträge bei den Arbeitsämtern in Deutschland gestellt werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich dann jedoch nicht nach dem tatsächlichen schweizerischen Gehalt, sondern nach einem fiktiven Gehalt, wie ein solches in Deutschland erzielbar wäre.

Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Die Beiträge sind einkommensabhängig. Für Grenzgänger gilt seit dem 1. Januar 2018 ein Höchstbetrag in Höhe von 814,20 Euro.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass man sich bei einer deutschen Krankenversicherung privat versichert. Die Beitragszahlung ist dann einkommensunabhängig. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Wahl der Leistungen und der entsprechenden Tarife.

Nur geringe Leistungen im Pflegefall verspricht indes die gesetzlich anerkannte schweizerische Krankenversicherung. Je nach Krankenkasse sind die Beiträge unterschiedlich hoch, eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ausgeschlossen.

Im Rahmen des sogenannten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) müssen deutsche Grenzgänger in der Schweiz 4,5 Prozent ihres Bruttolohns (Abzweigungsbetrag) auch in der Schweiz versteuern. Diese Steuer wird vom schweizerischen Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten. Der übrige Lohn ist grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Die Steuern sind vierteljährlich im Voraus an das Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Eine Doppelbesteuerung findet jedoch nicht statt, weil das deutsche Finanzamt bereits bei der vierteljährlichen Steuervorauszahlung den Steueranteil aus der Schweiz berücksichtigt.

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