Die Höhe der VW-Zahlungen an freigestellte Betriebsräte hatte bundesweit für Diskussionen gesorgt, für Arbeitsgerichtsklagen und Strafverfahren - in diesem Jahr auch gegen Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh. Auch in anderen Unternehmen würde auf den Ausgang des Verfahrens geschaut, sagte ein Arbeitsrechtler.
Der Präzedenzfall aus Wolfsburg
Kläger im ersten Verfahren am Donnerstag war ein seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, das von seiner Ausbildung her Kfz-Mechaniker und Industriemeister mit der Befähigung zur Ausbildung ist und seit 1984 bei VW als Anlagenführer arbeitete. Zudem verlangte sein Arbeitgeber nach seiner Ansicht zu viel gezahlte Gelder in Höhe von knapp 2.600 Euro zurück. Er wurde von der Entgeltstufe 20 in die 18 zurückversetzt. Der Kläger machte auch geltend, dass er wegen seiner Betriebsratsarbeit eine Karrierechance verpasste - ihm war eine Stelle als Fertigungskoordinator angeboten worden - das Angebot nahm er nicht an, obwohl er als Idealbesetzung galt, wie es in der Verhandlung hieß.
Die Regeln für Betriebsratsvergütungen
Bundesrichterin Schmidt verwies auf das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot für Arbeitnehmervertreter. Freigestellte Betriebsrate würden nicht für ihr ehrenamtliches Engagement bezahlt, sondern dafür, "was sie nicht tun". Laut Betriebsverfassungsgesetz sollen sie nicht geringer vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit einer im jeweiligen Betrieb üblichen beruflichen Entwicklung. Ein anderer Passus beschäftigt sich mit hypothetischen Karriereschritten des einzelnen Betriebsrats und deren Auswirkungen auf die Vergütung. Diese allgemeinen Regeln sorgen häufig für Konfliktstoff - nicht nur bei VW, wo es laut Anwältin des Unternehmens allein 85 strittige Fälle gibt.