Auggen Privilegierung ist auch an Bedingungen geknüpft

(do)
Hans Hörl informierte beim BLHV über rechtliche Aspekte zum Bauen im Außenbereich. Foto: Dorothee Philipp

Hans Hörl vom Fachbereich Landwirtschaft im Landratsamt spricht über Bauen im Außenbereich.

Auggen - Das Bauen im Außenbereich war Thema eines Gastreferats, das Hans Hörl vom Fachbereich Landwirtschaft im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vor der Mitgliederversammlung des BLHV-Kreisverbands Müllheim hielt.

Landwirtschaftliche Betriebe gelten als privilegiert, wenn es um Bauvorhaben im Außenbereich geht. Doch konkret gibt es auch hier einiges an rechtlichen Vorgaben zu beachten, wie Hörl darstellte. Die Privilegierung werde jeweils nur in Verbindung mit einem konkreten Vorhaben erstellt. Dabei werde auch die Wirtschaftlichkeit des Betriebs geprüft. So zum Beispiel, ob bei einer Pferdehaltung auch genügend eigenes Futter produziert werden kann.

Sich nicht übernehmen

Baurechtliche Indizien seien darüber hinaus die organisatorische Einheit des Betriebs, die sachkundige Leitung sowie Dauerhaftigkeit, Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit. Was nach Behördendeutsch klingt, soll verhindern, dass sich Landwirte mit Ausbauprojekten übernehmen und dass hobbymäßig bewirtschaftete Betriebe die Privilegien in Anspruch nehmen können.

Als Richtschnur für die Genehmigung von Vorhaben im Außenbereich dient der Behörde die Vorgabe einer „planmäßig, ernsthaft und auf Dauer angelegten und betriebswirtschaftlich sinnvollen Bodenertragsnutzung durch einen sachkundigen Leiter mit dem Ziel eines wesentlichen Beitrags zum Lebensunterhalt des Betriebsinhabers“, erklärte Hörl. Dazu sei auch ein hinreichender Anteil an Eigenflächen erforderlich, das heißt, der Betriebsinhaber sollte nicht nur auf Pachtflächen wirtschaften. Nicht unterschieden wird in der Behörde indes zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieb.

Für die Einrichtung von Ferienwohnungen sei ein belastbares Marketingkonzept erforderlich, das eine grundsätzliche Finanzierung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Im Außenbereich seien maximal 15 Betten zulässig, betonte Hörl.

Nicht „genehmigungsfrei“

Auch wenn etliche Vorhaben „verfahrensfrei“ seien, bedeute das nicht gleichzeitig „genehmigungsfrei“, wies Hörl auf ein anderes Missverständnis hin. Der Bauherr sei in der Pflicht, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und statische Vorgaben einzuhalten und auch nachzuweisen und habe im Ernstfall die Verantwortung zu tragen. Auch der Bau von Gewächshäusern sei verfahrensfrei, aber auch hier gebe es vielerlei Risiken, so dass ein regulärer Bauantrag die Sache vereinfachen würde. „Fragen Sie uns, bevor Sie loslegen“, empfahl Hörl. Nutzungsänderungen seien ein einmaliger Schritt, der nicht rückgängig gemacht werden könne. Was Neubauvorhaben angehe, sei es oft ratsam, zu prüfen, ob nicht im Bestand renoviert und saniert werden kann.

  •  Kontakt: Büro in der Breisacher Außenstelle des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, Tel. 0761 / 2187-5820; E-Mail: hans.hoerl@lkbh.de.

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