Der BFH stellt demnach klar, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (Überobligatorium) zu unterscheiden ist.
„Ich begrüße die nun vom Bundesfinanzhof vorgenommene Differenzierung“, erklärt Schuster. Denn damit werde eine Rechtsauffassung bestätigt, welche die südbadischen CDU-Abgeordneten in Gesprächen mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums und nachgeordneter Stellen während der vergangenen Jahre wiederholt vertreten haben. Demnach ist eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet wird, nur insoweit als „andere Leistung“ aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern, als die Kapitalleistungen aus dem Obligatorium erfolgen. Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium der Pensionskasse sind aufgrund des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses für die inländische Besteuerung eigenständig zu beurteilen. Sie sind als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei einer mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit und Beitragsleistung an die Pensionskasse steuerfrei. In den nun veröffentlichten Entscheidungen befasst sich der Bundesfinanzhof auch mit dem so genannten Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers.