Mindestens ein Tag pro Woche
Das bedeutet: Wer nach wie vor überwiegend von zuhause aus arbeitet, aber regelmäßig seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsucht, ist weiterhin Grenzgänger. „Regelmäßig“ heißt: Der Arbeitnehmer fährt mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurück. In diesem Fall bleibt der Grenzgänger-Status erhalten. Wird jedoch nicht regelmäßig gependelt, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgänger-Regelung. Vielmehr gilt dann: Für Tage, an denen der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht, und die Einkommensteuer ist dort zu zahlen. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und die Einkommensteuer fällt dort an.