Eine erste Maßnahme war damals eine kurzfristige Einstellung der Freigänge. Michael Rolaz, Chef der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), zufolge gelte die Maßnahme zum Schutz der Patienten. Die Öffnung des Vollzugs sei gesetzlich vorgeschrieben, daher müssten die UPK diese danach wieder anstreben.
Wie es zur der Entscheidung kam, den Tatverdächtigen alleine auf einen Freigang aus der geschlossenen Klinik zu lassen, ist derzeit noch nicht publik. Über Vollzugsöffnungen verfügt der kantonale Straf- und Maßnahmenvollzug. Bis zum Abschluss des Verfahrens und dem Gerichtsurteil könne sich diese noch nicht zum Einzelfall äußern, wie dessen Leiterin Sabine Uhlmann erklärte.
Klar ist: Lockerungen von Maßnahmen bei Patienten in der forensischen Abteilung würden stets stufenweise durchgeführt. Diese fänden zunächst begleitet und auf dem UPK-Areal statt, dann schrittweise auch außerhalb. So solle etappenweise überprüft werden, ob Behandlungsziele erreicht wurden. Letztlich entscheidet der kantonale Straf- und Maßnahmenvollzug über Lockerungen und Freigänge, breit abgestützt nach Aktenlage, führte Uhlmann aus. Kurzum: „Vor jedem Ausgang wird der psychische Zustand des Patienten neu eingeschätzt.“ Bei Anzeichen von Problemen fänden keine Ausgänge statt.