Einspruch möglich
Die Machbarkeitsstudie hat gezeigt, dass beide Varianten technisch machbar sind. Ob sie auch beide rechtlich realisierbar sind, soll Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens sein, in welchem es zu Einsprachen oder Gerichtsbeschlüssen kommen kann.
Die Frage, ob sich Riehen rechtlich gegen eine oberirdische Realisierung wehren kann, ist mittlerweile geklärt: Die Gemeinde hat kein Vetorecht und kann lediglich einen Einspruch im Plangenehmigungsverfahren erheben, wofür sie Argumente haben muss. Auch dann sei nicht sicher, ob dem Einspruch stattgegeben wird. Indirekt könne die Gemeinde versuchen, Druck auf den Kanton auszuüben. „Dieser wird aber vermutlich kein Veto einlegen, da die Realisierung eines 15-Minuten-Takts von regionalem Interesse ist“, heißt es im Bericht der Sachkommission Versorgung, Mobilität und Energie zum Planungskredit für die unterirdische Kapazitätserweiterung der S-Bahn.
Ergebnisse ab 2025
Sobald die Planungsarbeiten für beide Varianten abgeschlossen und die nötigen flankierenden Maßnahmen bekannt sind, kann entschieden werden, ob und welche Variante letztlich umgesetzt werden soll. Die Ergebnisse des Testplanungsverfahrens sollen Ende des Jahres vorliegen, die bahntechnischen Planungsarbeiten sollen im Jahr 2025 abgeschlossen sein.