Der Berufungskläger habe das Sexualdelikt nicht von langer Hand geplant, heißt es in der Urteilsbegründung dazu. Er habe aufgrund eines zuvor beobachteten Sexualakts des Opfers auf einer Bartoilette geglaubt, es würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen Sex zu haben. Das Gericht wolle damit aber nicht zum Ausdruck bringen, dass das Opfer an der Vergewaltigung mitschuldig sei. Allerdings sei bei dieser Ausgangslage „der deliktische Wille“ des Berufungsklägers und damit auch „seine kriminelle Energie“ etwas weniger schwerwiegend einzustufen, als dies vom Strafgericht getan worden sei.
Berücksichtigt werden muss auch, dass es sich beim Opfer „um eine zum Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau handelte“. Es sei nachvollziehbar, dass sie nach wie vor mit den Folgen der Tat zu kämpfen habe. Dem Gericht liege aber kein aktueller Arztbericht vor, der Auskunft über die Intensität und das Ausmaß der psychischen und allenfalls physischen Folgen geben könnte.