Diesen Einwand ließ die Richterin nicht gelten: „Es geht nicht um den Vorwurf, dass kein Klemmschutz eingebaut wurde. Es geht darum, dass sie eine Installation umgerüstet und somit als betriebsbereit deklariert haben, obwohl ein Sicherheitsdefizit bestanden hat“, sagte sie. Profis hätten Sicherheitslücke sehen müssen.
Die Verteidigung hatte auch die Frage aufgeworfen, ob der Schließmechanismus tatsächlich ursächlich für den Tod der Mieterin war und weshalb sich diese nicht vom Fenster wegbewegte, als es sich schloss.
Hier stützte sich die Richterin auf die Erkenntnisse der Forensiker. Die Mieterin legte demzufolge eine Raucherpause ein, worauf sich das Fenster im flachen Winkel und relativ leise hinter ihrem Kopf schloss. Die Frau sei mit beiden Händen an der Schließkante aufgefunden worden. Sie habe sich somit nicht mehr aus dieser Situation befreien können. Von einem Selbstverschulden des Opfers könne nicht die Rede sein. Schließlich habe die Frau darauf vertraut, dass das Fenster fachgemäß ausgestattet worden sei.