Bürgermeisterwahl in Böllen Bruno Kiefer kandidiert nicht mehr

Verena Wehrle
Bruno Kiefer kandidiert nicht mehr als Bürgermeister von Böllen. Foto: MT-Archiv

Die Wahl ist für Sonntag, 10. November, terminiert.

Wer ehrenamtlicher Bürgermeister in der mit 95 Einwohnern kleinsten Gemeinde Baden-Württembergs werden will, kann sich ab sofort bewerben. Die Stelle ist seit Freitag, 22. August, ausgeschrieben. Die Wahl findet am Sonntag, 10. November, statt. Denn die Amtszeit von Bruno Kiefer läuft aus.

„Zeit aufzuhören“

Und: Er wird auch nicht mehr kandidieren, wie er kürzlich seinem Gemeinderat bekannt gab. „24 Jahre ist eine lange Zeit und irgendwann ist auch mal Zeit, aufzuhören“, sagt Bruno Kiefer im Gespräch mit unserer Zeitung. Nun möchte er jemandem Neuen die Chance geben. Neben seinem Amt als Bürgermeister war Kiefer auch für eine Amtsperiode der zweite Stellvertreter des GVV-Vorsitzenden.

Bei seiner letzten Wahl am 6. November 2016 heimste Kiefer ein ausgezeichnetes Ergebnis ein. Mit 95,08 Prozent der Stimmen wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Von 77 Wahlberechtigten gingen damals 61 zur Wahl, 58 Stimmen entfielen auf Kiefer.

Von eventuellen Kandidaten für die kommende Wahl am Sonntag, 10. November, weiß Kiefer noch nichts. Er sei aber zuversichtlich und gehe nicht davon aus, dass es zu einer „wilden Wahl“, also einer ohne Kandidaten, kommen wird. Und er hoffe es auch nicht. „Es wäre schon schön für die Bürger, wenn sie eine Wahl mit einem oder zwei Kandidaten haben“, sagt Kiefer.

Die Bewerbung

Wählbar sind Deutsche und EU-Bürger ab 18 Jahren. Bewerbungen können bis 14. Oktober, 18 Uhr, schriftlich im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ bei der Gemeinde Böllen, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Oberböllen 19, 79677 Böllen, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

zehn Unterstützungsunterschriften von Personen, die zur Zeit der Unterzeichnung wahlberechtigt sind, auf einzelnen amtlichen Formblättern. Diese werden von der Gemeinde ausgegeben.

eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck

eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt

Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsange- hörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.

Eine eine eventuell notwendige Stichwahl findet am Sonntag, 24. November, statt.

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