Hohe Strafzahlungen bei widerrechtlichen Spenden
Verstößt eine Partei gegen die Spenden-Vorgaben des Parteiengesetzes, drohen ihr saftige Strafzahlungen. Werden widerrechtliche Spenden angenommen, müssen Parteien spätestens bis zur Überstellung des Rechenschaftsberichts des betreffenden Jahres ans Parlament diese ebenfalls an den Bundestag weiterleiten. Passiert das nicht, wird die dreifache Summe dieser Spende fällig.
"Sogenannte Strohmannspenden sind in Deutschland aus gutem Grund verboten, da sie den eigentlichen Geldgeber verschleiern und so die Transparenz der Parteienfinanzierung unterlaufen", erklärte Sarah Schönewolf, Sprecherin von abgeordnetenwatch.de.
Von der Bundestagsverwaltung hieß es auf Nachfrage: "Im vorliegenden Fall wäre eine Unzulässigkeit der Spende gegeben, wenn sich die Berichterstattung als richtig erweist. Das würde dazu führen, dass es eine Pflicht gäbe den Wert der Plakataktion unverzüglich weiterzuleiten. Weitere Auskünfte können zu diesem laufenden Verfahren zurzeit nicht erteilt werden."
Die AfD müsste in diesem Fall die Summe, die die Plakataktion gekostet hat, an die Bundestagsverwaltung zahlen.
Die AfD wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Bundestagsverwaltung wegen rechtswidrig erhaltener Spenden zu Strafzahlungen verpflichtet.