Efringen-Kirchen Neue Satzung für Feuerwehr

Weiler Zeitung
Daniela Wenk (Leiterin Rechnungsamt), Bürgermeister Philipp Schmid und Clemens Pfahler (Leiter Hauptamt) (von links) im Verwaltungsausschuss der Gemeinde Foto: Joachim Pinkawa

Ausschuss: Anpassung nach Jahrzehnten / Grundsteuerreform

Efringen-Kirchen (pink). Die Feuerwehrsatzung und die Grundsteuerreform 2025 waren Schwerpunktthemen im Verwaltungsausschuss am Montagabend.

Zur Feuerwehrsatzung

Unter der Leitung von Bürgermeister Philipp Schmid wurde zuerst die „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr“ behandelt. Gekommen war auch Kommandant Philipp Haberstroh. „Die derzeit gültige Feuerwehrsatzung der Gemeinde Efringen-Kirchen stammt ursprünglich aus dem Jahr 1993 und wurde seither vielfach geändert, wodurch sie unübersichtlich geworden ist“, erläuterten Schmid und Hauptamtsleiter Clemens Pfahler. Die eigentliche Feuerwehrsatzung umfasst alle organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Regelungen für die Feuerwehr.

In der Entschädigungssatzung ist der finanzielle Ausgleich für die Einsätze und besonderen Aufgaben der Mitglieder der Feuerwehr geregelt. In der Kostenersatzsatzung sind alle Fälle geregelt, in denen für die Einsätze der Feuerwehr Kostenerstattung durch Dritte zu erheben ist. Mit der neuen Satzung erhöhen sich diese Beträge von bislang rund 7000 Euro auf etwa 22 000 Euro.

Da die zum Beschluss vorgelegten Entwürfe bereits im Detail mit Haberstroh abgestimmt worden waren und auch vom Feuerwehrausschuss durchgewunken wurden, stimmte der Verwaltungsausschuss den neuen Satzungen zu. Die Entwürfe werden jetzt in den jeweiligen Ortschaftsräten beraten und müssen dann den Gemeinderat passieren. Schmid äußerte die Hoffnung, dass die neue Satzung im Januar 2022 in Kraft treten kann.

Zur Grundsteuer

Beim komplexen Thema Grundsteuerreform 2025 skizzierte Wenk die derzeitige Entwicklung. Bislang lagen der Grundsteuer die sogenannten Einheitswerte zugrunde. Diese stammen allerdings in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935, und waren dem Bundesverfassungsgericht zu alt. Künftig soll sich die Grundsteuer anhand der Grundstücksfläche und der Gebäudeart, des Gebäudealters, des Bodenrichtwerts und der Höhe einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete errechnet werden. Für die Bundesländer besteht jedoch eine Öffnungsklausel, was bedeutet, dass diese eigene Regelungen erlassen können.

Die Reform kann für den Steuerzahler teurer oder preiswerter werden. Denn die Bundesländer können einen Hebesatz und damit die tatsächlich zu zahlenden Beträge festlegen. Entsprechende Gutachterausschüsse in den Städten und Gemeinden sind aktuell gefordert, bis Mitte 2022 die Bodenrichtwerte festzulegen, die künftig für die Finanzbehörden dann mit den jeweiligen Steuermessbeträgen Grundlage für die Grundsteuerbescheide werden. „Vieles steht noch nicht fest, außer dass es einen riesigen Verwaltungsaufwand gibt, wir aber nichts ändern können und es Gewinner und Verlierer geben wird durch diese Reform“, brachte es Ratsmitglied Kevin Brändlin auf den Punkt – und blieb ohne Widerspruch des Gremiums.

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