Eimeldingen „Heißmiete“ erneut festgelegt

Weiler Zeitung
Nicht nur in den Containern an der Reblandhalle, sondern unter anderem auch im „Ochsen“ gibt es Wohnraum für Obdachlose und Geflüchtete. Foto: Ingmar Lorenz Foto: Weiler Zeitung

Gemeinderat: Gremium beschließt Gebühren für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

„Ich werde versuchen, ein sehr kompliziertes Thema möglichst anschaulich darzustellen“, sagte Anwalt Clemens Bushart im Eimeldinger Gemeinderat bei der Vorstellung der Gebühren für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Am Ende seiner Ausführungen stand das Fazit, dass die bisherige Gebühr von konstant 14 Euro pro Quadratmeter in den vergangenen Jahren in Eimeldingen auch weiterhin Sinn ergibt.

Von Ingmar Lorenz

Eimeldingen. Es gebe einen anhängigen Rechtsstreit gegen die Gemeinde, in dem auch die Gebühren eine Rolle spielen, erklärte Busharts Anwalts-Kollege Till Bannasch den Grund dafür, dass die Gebühren Thema in der jüngsten Gemeinderatssitzung waren. Um etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seit 2017 geltenden Gebühren auszuschließen, sei es sinnvoll, die bisherige Kalkulation zu prüfen und rückwirkend erneut zu beschließen.

In den vergangenen Jahren habe sich die Situation bei der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen stark verändert. „Es gibt mehr Einweisungsbedürftige“, erklärte Bannasch.

Die Klientel sei gemischt. Neben jungen Männern müssen auch Frauen und Familien untergebracht werden. Diese Heterogenität gelte es, bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sehr verschieden sind. „Das macht es schwierig, dem Rechtsanspruch gerecht zu werden.“ Denn die Gemeinde soll die Kosten durch Gebühren refinanzieren. Da aber die jeweiligen Leistungen der Wohnungen unterschiedliche sind, sei es schwierig, eine übergreifende Prognose abzugeben. „Das Gebührenrecht stößt hier an seine Grenzen, besonders mit Blick auf die Genauigkeit der Kalkulation“, so Bannasch.

Wenn die Gemeinde Wohnraum für Obdachlose und Flüchtlinge zur Verfügung stellt, betreibe sie eine öffentliche Einrichtung. Deshalb müssen Gebühren erhoben werden und die Kommune unterliege dem Kostendeckungsprinzip. Das heißt, dass – ähnlich wie bei der Festsetzung der Wassergebühren – die Kosten durch die Gebühren gedeckt werden sollen. Die Kalkulation selbst erfolge dann in zwei Schritten.

Obergrenze wird festgelegt

„Es wird zunächst eine Gebührenobergrenze festgelegt“, erklärte Clemens Bushart. Dabei wird geprüft, welche Kosten anfallen und zu welchem Gebührensatz diese gedeckt werden können. Mit einbezogen in die Rechnung werden dabei Mietkosten, Unterkunftskosten und Nebenkosten. „Eine Art ,Heißmiete’“, veranschaulichte Bushart das Prinzip. „Es kommen keine weiteren Ausgaben auf die Personen zu.“

Von Jahr zu Jahr schwankend

Die Firma Allevo hatte die Berechnung der Gebührenobergrenze für die Gemeinde Eimeldingen vorgenommen. Dazu hatte sie die Unterkunftskosten pro Quadratmeter ermittelt. Und zwar jedes Jahr aufs Neue. Dabei zeigte sich, dass die Obergrenze von Jahr zu Jahr schwankend ist. Im Jahr 2017 lag sie bei 14,79 Euro, 2018 bei 16,23 Euro, 2019 bei 14,55 Euro, und für 2020 wurde sie auf 15 Euro kalkuliert.

Die Kommune kann dabei etwa festlegen, ob die Gebühren jedes Jahr aufs Neue berechnet werden sollen, oder über einen längeren Zeitraum hinweg. Auch bestehe die Möglichkeit, die Gebühren für alle Einrichtungen oder individuell zu berechnen. Letzten Endes ergebe sich das Vorgehen auch mit Blick auf die praktische Anwendung, denn beispielsweise würde es den Rahmen sprengen, die Gebühren für jede Person einzeln zu kalkulieren.

„Erfüllung absoluter Grundbedürfnisse“

Auch würde sich für Eimeldingen anbieten, alle Einrichtungen mit einzubeziehen, erklärte Bushart. Diese unterscheiden sich zwar in vielen Punkten, die Abweichungen seien aber nicht so groß, um eine Pauschalierung unmöglich zu machen. „Bei den Unterkünften steht die Erfüllung der absoluten Grundbedürfnisse im Fokus“, so Bannasch. Man dürfe die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte nicht mit sozialem Wohnraum verwechseln. „Es geht um den Schutz vor Obdachlosigkeit, nicht die Schaffung von Wohnraum“, stellte der Anwalt klar. Auf Nachfrage von Gemeinderätin Elisabeth Azem machte Bannasch zudem deutlich, dass die Einkommenssituation der betreffenden Personen keine Rolle spiele. Schließlich könne Obdachlosigkeit aus den unterschiedlichsten Gründen in allen gesellschaftlichen Schichten drohen.

Kommune hat einen gewissen Spielraum

Ist die Gebührenobergrenze auf dieser Grundlage ermittelt, muss der Gemeinderat zustimmen. Anschließend geht es in einem zweiten Schritt zur tatsächlichen Festlegung der Gebühren. Die Kommune hat auch dabei noch einen gewissen Spielraum. Denn die Gemeinde kann die Gebühren nach ihrem Ermessen unterhalb der Grenze ansetzen. Dabei muss sie allerdings darauf achten, dass kein grobes Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und anfallender Gebühr entsteht.

14 Euro pro Quadratmeter sind in Ordnung

Das Fazit der Anwälte: Die 14 Euro pro Quadratmeter, die die Gemeinde für die Gebühren ansetzt, sind in Ordnung. Denn die Kommune liege damit stets unter der ermittelten Obergrenze und ein grobes Missverhältnis bestehe – etwa mit Blick auf die durchschnittlichen Kaltmieten – nicht.

Letzten Endes seien 14 Euro pro Quadratmeter nicht wenig, fand Gemeinderätin Martina Bleile. Vor dem Hintergrund der erbrachten Leitung (Stichwort „Heißmiete“) gehe die Kostenrechnung aber in Ordnung.

Da man unter der Obergrenze bleibe sei die festgelegte Gebühr darüber hinaus auch eine Bezuschussung der Gemeinde, ergänzte Bannasch. „Es geht bei der Festlegung der Gebühren auch um die Frage, ob man unterstützen will.“

Der Kalkulation und der Festlegung der Gebühren stimmte der Gemeinderat schließlich einmütig zu.

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