Erst nachdem die Gemeinde angefragt habe, dass sie das Material für den Wegebau wiederverwenden könne, sei von der Gemeinde die Fläche für die Zwischendeponie zur Verfügung gestellt worden. Auch bei der auf privatem Grund gepachteten Zwischendeponie in Schönau sei eine Wiederverwendung vorgesehen gewesen. Der Richter stellte die Frage, ob das Material dann als Abfall anzusehen sei.
Weitere Firma involviert
Ein weiterer Punkt der Verteidigung war, dass die Zwischendeponien nicht vom Angeklagten und seiner Firma betrieben wurden, sondern dass man eine weitere Firma mit der Aufbereitung des Materials beauftragt habe. Diese Firma arbeitete selbstständig und sei daher als Betreiberin der Deponien anzusehen – auch eine Genehmigung für die Deponien sei von ihr einzuholen gewesen.
Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass man von behördlicher Seite nie eine Verfügung erhalten habe, auf die man hätte reagieren können.
Der Staatsanwalt widersprach in sämtlichen Punkten. So bestimme der Hauptzweck den Abfall-Begriff. Die Firma des Angeklagten habe den Auftrag gehabt, das Material zu beseitigen. Auch sei die Firma des Angeklagten stets in eigenem Namen aufgetreten und trage somit die Verantwortung für die Zwischendeponien.
Zudem benötige der Angeklagte als erfahrener Unternehmer keine Verfügung. In einem Schreiben des Landratsamts sei er aufgefordert worden, das belastete Material zu entsorgen. Trotzdem habe er die Zwischendeponie zunächst weiterbetrieben.
Richter Götz schlug vor, das Verfahren gegen Geldauflage in Höhe von zwei Dritteln des Strafbefehls einzustellen. Dem stimmte die Verteidigung zu: „Der Vorschlag des Gerichts ist ein Vorschlag mit Augenmerk.“ Die Staatsanwaltschaft hingegen bat um Bedenkzeit bis kommende Woche. Das Verfahren wurde daraufhin ausgesetzt.