Gerichtsverhandlung „Vorschlag mit Augenmerk“

Manuel Hunn
Vor dem Amtsgericht Schopfheim ging es um ungenehmigte Zwischendeponien mit teils belastetem Material. Foto: MT/MT-Archiv

Bei dem Verfahren geht es um ungenehmigte Zwischendeponien

Dem Mann, der sich vor Gericht zu verantworten hatte, wird zur Last gelegt, im Rahmen von Tiefbauarbeiten im Gemeindegebiet Kleines Wiesental und Schönau das durch Bauarbeiten angefallene Aufbruch- und Aushubmaterial ohne die erforderlichen Genehmigungen zwischengelagert zu haben. Der dort gelagerte Asphaltaufbruch soll zumindest teilweise polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff enthalten haben, wobei die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten worden seien, heißt es in der Anklageschrift.

War es Abfall?

Am ersten Verhandlungstag sollte zunächst der rechtliche Rahmen des Verfahrens geklärt werden, Zeugen waren nicht geladen. Es ist derzeit noch offen, ob weitere Verhandlungstage folgen – oder ob das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

Vor allem die Frage, ob es sich bei dem Aufbruch- und Aushubmaterial auf den Zwischendeponien tatsächlich um Abfall handelte, stand im Zentrum der Verhandlung. Zudem beschäftigte das Gericht, ob der Angeklagte als Geschäftsführer der mit den Tiefbauarbeiten beauftragten Firma für die Deponien verantwortlich war.

Laut der von der Staatsanwaltschaft verlesenen Anklageschrift hat die Firma des Beschuldigten zwischen Mai 2019 und Ende 2021 in zwei Fällen ohne Genehmigungen Zwischendeponien mit belastetem Asphaltaufbruch und Fräsgut errichtet und dadurch fahrlässig mit Abfällen Grund und Gewässer gefährdet. Auch wenn die gesetzlichen Grenzwerte bei den untersuchten Proben nicht überschritten wurden, wird dem Mann ein „unerlaubter Umgang mit Abfällen“ zur Last gelegt. Die Abfälle hätten in einer Anlage entsorgt werden müssen.

Der Angeklagte hatte Einspruch gegen den zuvor verhängten Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 6000 Euro eingelegt. In der Verhandlung fasste das Gericht die Argumente der Verteidigung zusammen. Demnach wurde das belastete Material im Kleinen Wiesental zunächst zur Anlage auf die Scheinberg-Deponie gebracht.

Erst nachdem die Gemeinde angefragt habe, dass sie das Material für den Wegebau wiederverwenden könne, sei von der Gemeinde die Fläche für die Zwischendeponie zur Verfügung gestellt worden. Auch bei der auf privatem Grund gepachteten Zwischendeponie in Schönau sei eine Wiederverwendung vorgesehen gewesen. Der Richter stellte die Frage, ob das Material dann als Abfall anzusehen sei.

Weitere Firma involviert

Ein weiterer Punkt der Verteidigung war, dass die Zwischendeponien nicht vom Angeklagten und seiner Firma betrieben wurden, sondern dass man eine weitere Firma mit der Aufbereitung des Materials beauftragt habe. Diese Firma arbeitete selbstständig und sei daher als Betreiberin der Deponien anzusehen – auch eine Genehmigung für die Deponien sei von ihr einzuholen gewesen.

Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass man von behördlicher Seite nie eine Verfügung erhalten habe, auf die man hätte reagieren können.

Der Staatsanwalt widersprach in sämtlichen Punkten. So bestimme der Hauptzweck den Abfall-Begriff. Die Firma des Angeklagten habe den Auftrag gehabt, das Material zu beseitigen. Auch sei die Firma des Angeklagten stets in eigenem Namen aufgetreten und trage somit die Verantwortung für die Zwischendeponien.

Zudem benötige der Angeklagte als erfahrener Unternehmer keine Verfügung. In einem Schreiben des Landratsamts sei er aufgefordert worden, das belastete Material zu entsorgen. Trotzdem habe er die Zwischendeponie zunächst weiterbetrieben.

Richter Götz schlug vor, das Verfahren gegen Geldauflage in Höhe von zwei Dritteln des Strafbefehls einzustellen. Dem stimmte die Verteidigung zu: „Der Vorschlag des Gerichts ist ein Vorschlag mit Augenmerk.“ Die Staatsanwaltschaft hingegen bat um Bedenkzeit bis kommende Woche. Das Verfahren wurde daraufhin ausgesetzt.

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