Grenzach-Wyhlen. Das Landratsamt Lörrach hat dieser Tage seine am 16. November 2015 erlassene Allgemeinverfügung mit besonderen Auflagen zur Verbringung von Laubholz gelockert. Dasselbe gilt auch für die Behandlung von Abfällen aus Grünschnitten. Anfallender Grünschnitt darf somit wieder ganz regulär bei offensichtlicher Befallsfreiheit auch außerhalb der Überwachungszone entsorgt werden, teilt die Behörde mit.
Sofern keine neuen Funde des Schädlings gemeldet werden, bleibt jeder Besitzer von Laubbäumen in der Überwachungszone Grenzach vorerst bis zum 30. Juni 2019 verpflichtet, sein Laubholz auf einen Befall zu überprüfen. Auch lagerndes Laubholz, wie gefällte Bäume, grobes Schnittholz oder Brennholz, muss von den Besitzern kontrolliert werden. Diese Pflicht schließt Mieter, Gartenpächter, Hausverwalter und Landschaftsgärtner mit ein, betont das Landratsamt Lörrach.