Verbindlichkeitserklärung erfasst nicht die Abwasserbehandlung
Der BUND könne in diesem Zusammenhang allerdings nur eine Prüfung der Umweltauswirkungen der erlaubten Vorhaben verlangen, das heißt: der erstmaligen Eingriffe in die Umwelt durch die Entnahme von Grundwasser für die geplante hydraulische Sicherung der Altlast und deren Umfassung durch eine Dichtwand, nicht jedoch eine mittelbare Überprüfung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sanierung der Altlast. Auf bodenschutzrechtliche Anforderungen insbesondere an die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der geplanten Sanierung sowie auch darauf gerichtete Beweisanträge, welche der BUND in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hatte, komme es deswegen nicht an. Ferner sei von der Verbindlichkeitserklärung nicht die Abwasserbehandlung erfasst, von deren grundsätzlicher Durchführbarkeit das Landratsamt zu Recht ausgegangen sei und die in zulässiger Weise einem separaten Genehmigungsverfahren vorbehalten worden sei.
Die wasserrechtlich genehmigten Maßnahmen verletzten keine vom BUND im Rahmen des Verbandsklagerechts rügbaren Rechte. Das Landratsamt sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass schädliche Umweltauswirkungen hiervon nicht ausgingen und eine UVP-Pflicht deswegen nicht bestehe. Die Erlaubnisse seien auch sonst rechtmäßig erteilt worden. So würden weder der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz noch das Verschlechterungsverbot verletzt und sei das Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Eine gerichtliche Vollprüfung des Bodenschutzrechts könne in diesem Zusammenhang nicht erreicht werden.
Weitere Informationen: Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 141/20).