Hauptsacheverfahren im Sommer
Gespannt ist Benz nun, wie es im Sommer im Hauptsacheverfahren vor dem VGH weitergeht. In diesem Verfahren geht es dann wieder um die Inhalte selbst und nicht, wie jetzt vor dem VGH, um reine Formalien. Die Klagebefugnis des BUND ist bekanntlich anerkannt worden (wir berichteten).
Um was es geht
Die frühere Kiesgrube Keßlergrube war jahrzehntelang mit Abfällen aller Art aufgefüllt worden – von Hausmüll bis zu Hinterlassenschaften aus der chemischen Industrie. Entsprechend wurde eine Altlast im Boden festgestellt.
Während Teile der Grube („Perimeter 1“, heute im Eigentum von Roche) durch einen Totalaushub vollständig saniert werden, ist für den strittigen Bereich („Perimeter 2“, heute Eigentum von BASF) eine Einkapselung der Altlast vorgesehen. Den entsprechenden Sanierungsplan von BASF hatte das Landratsamt Lörrach im Jahr 2014 für verbindlich erklärt.
Gegen die Verbindlichkeitserklärung gingen unter anderem die Gemeinde Grenzach-Wyhlen selbst sowie die zwei benachbarten Schweizer Gemeinden Muttenz und Riehen mit dem Ziel vor, statt der Einkapselung ebenfalls einen Totalaushub des BASF-Anteils der Keßlergrube zu erreichen.
Das Gericht sah die Klagen der Gemeinden aber als unzulässig an, weil sie durch die gewählte Art der Sanierung nicht in ihren Rechten betroffen seien. Sie als „Dritte“ hätten keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Sanierungskonzepts. Denn die von BASF geplante Einkapselung ihres Teils der Keßlergrube gilt als eine zulässige Variante – unabhängig davon, dass Roche ihren Anteil der Altlast seit Jahren und mit höchstem Aufwand komplett aus dem Boden herausholen lässt.
Keine Chance vor VGH
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieben ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen, schreibt der VGH in einer Pressemitteilung. Vor allem hätten die Gemeinden auch im Berufungszulassungsverfahren „nicht darlegen können, dass sie durch die vorgesehene Sanierung in eigenen Rechten verletzt und insbesondere unzureichend geschützt würden“.
Ungeachtet dessen hätten sie als Dritte auch keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung.