Hauingen Entenbad bleibt reines Gewerbegebiet

Peter Ade
Nicht nur Autos sollen sicher ins Dorf gelangen. Geplant ist ein Rad- und Fußweg vom Zentralklinikum bis zur Steinenstraße Foto: Peter Ade

Der Ortschaftsrat Hauingen befasste sich mit dem vierten Bauabschnitt der Geh- und Radwegverbindung vom Krankenhaus bis zur Steinenstraße.

Klaus Dullisch, bei der Stadt zuständig für den Bereich Tiefbau, erläuterte im Gremium, dass die Fortführung des südlichen Gehwegs entlang der Steinenstraße bis zur Einmündung Im Leh vorgesehen ist. Der Radverkehr soll auf diesem Abschnitt auf der Fahrbahn geführt werden. Grunderwerb seitens der Stadt sei nicht erforderlich, erläuterte Dullisch. Außerdem ist die Erneuerung der Fahrbahndecke zwischen Steinenstraße auf Höhe Haus Nr. 45 bis Kreuzung Querspange Entenbad vorgesehen. Finanzielle Mittel sind laut Dullisch im Haushalt bereits angemeldet.

Die Entwurfsplanung

Die Entwurfsplanung soll noch vor den Sommerferien 2025 freigegeben werden, so dass die Ausführungsplanung im dritten Jahresquartal erfolgen kann. Der eigentliche Straßenbau könnte Ende 2025/Anfang 2026 starten. Gesamtziel ist die Fertigstellung der vom Ortschaftsrat Hauingen einstimmig gebilligten Maßnahme bis zur Eröffnung des Zentralklinikums 2026.

Reines Gewerbegebiet

Es bleibt dabei: Das Entenbad wird ein reines Gewerbegebiet bleiben. Für Freizeit- und Vergnügungsstätten wird es seitens der Stadt keine Genehmigung geben. Trotzdem darf ein ansässiges Unternehmen mit einem Plakat oder einer Aufschrift für sich werben.

Bauvorhaben zulässig

Insofern gilt eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre „Gewerbegebiet Entenbad“. Die Pläne für ein im November vergangenen Jahres eingereichtes geplantes Bauvorhaben widersprechen laut Stadt nicht den Festsetzungen, die im neuen Bebauungsplan geregelt wurden.

Das beantragte Planungsziel werde von dem vorliegenden Bauvorhaben nicht tangiert, da es sich um Werbeanlagen für einen im Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handelt.

Vom Bebauungsplan sei keine Befreiung bezüglich der Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen, so die Festsetzung, seien „in durch Bebauungsplan festgelegten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu zehn Meter Höhe über der Geländeoberfläche zulässig“. Dies treffe in der Planung zu.

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