Direkt neben diesem Einfamilienhaus will ein Bauherr ebenfalls ein Einfamilienhaus bauen. Hier wurden die gleichen Befreiungen erteilt wie bereits bei der geplanten Kfz-Werkstatt. Für die Dachform musste allerdings keine entsprechende Befreiung erteilt werden – das Haus soll von einem Satteldach bedeckt werden.
Außerdem beantragte der Bauherr eine Befreiung hinsichtlich des geforderten Abstands der Garage zur Straße. Er will seine Garage mit einem Abstand von 80 Zentimetern zur Straße errichten lassen. Die Verwaltung lehnt das aber ab und will, dass der Abstand mindestens einen Meter beträgt.
Der Gemeinderat hat diesem Ein-Meter-Mindestabstand zugestimmt und auch der Dachneigung von 30 Grad. Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle eigentlich eine Dachneigung von maximal 25 Grad vor.