Kreis Lörrach Seit Montag wieder nächtliche Ausganssperre

Die Oberbadische
Im Rahmen der Notbremse tritt in Landkreis Lörrach heute wieder eine nächtliche Ausganssperre in Kraft. Foto: Christoph Soeder/dpa

In Folge neuer Landesverordnung tritt verschärfte Notbremse in Kraft.

Kreis Lörrach - Ab heute (Montag) gelten im Landkreis Lörrach wieder nächtliche Ausgangssperren zwischen 21 und 5 Uhr sowie weitere Kontaktbeschränkungen. Damit richtet sich der Landkreis Lörrach nach Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, heißt es in einer Medienmitteilung.

Wo nämlich anderswo noch diskutiert wird, ob eine bundesweite Corona-Notbremse angemessen und beispielsweise eine nächtliche Ausgangssperre rechtlich zulässig ist, marschiert Baden-Württemberg vorweg und führt entsprechende Regelungen schon ab dem heutigen Montag ein.

Wert mittlerweile wieder unter 100

Für den Landkreis bedeute das, dass die bereits seit dem 15. April Notbremse geltende automatisch angepasst wird, führt das Landratsamt aus. Die Notbremse war hier in der vergangenen Woche bereits gezogen worden, nachdem die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritten hatte.  

In den vergangenen beiden Tagen ist der Wert zwar wieder unter 100 gefallen (96 am Samstag und auf 90,8 am Sonntag). Lockerungen werden aber erst wieder möglich sein, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt, erklärt das Landratsamt. Ausschlaggebend sind die Meldungen des Landesgesundheitsamts.

Das bedeuten die verschärften Regelungen konkret

Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Nächtliche Ausgangssperre:  Die Wohnung oder Unterkunft darf von 21 bis 5 Uhr nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:

  • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
  • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, 
  • Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
  • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
  • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
  • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
  • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
  • Zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen.
  • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.

Zu den weiteren Änderungen gehören:

  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die seit vergangener Woche wieder geschlossenen Einzelhandelsbetriebe möglich.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Die Corona-Verordnung im Wortlaut ist unter www.loerrach-landkreis.de/corona zu finden.

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