Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
Einige Veranstaltungen an Hochschulen, wie etwa Prüfungen, sollen auch weiterhin in Präsenz erlaubt sein.
Für den allgemeinen Schulbetrieb gelten weiterhin separat die Weisungen des Landeskultusministeriums.
Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung des Landes nun auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
Medizinische Behandlungen (z. B. Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren. Der Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske erlaubt.
Sobald der Sieben-Tage-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 liegt, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.
Dammann hielt die neuen Regelungen für sinnvoll und angemessen: „Durch die Unterbrechung der wochenlangen Inzidenz über 200 am Donnerstag kann der Landkreis von einer nächtlichen Ausgangssperre sowie von einer Schließung der Friseurbetriebe vorerst absehen, sofern wir nicht wieder drei Tage in Folge über 200 Neuansteckungen pro 100 000 Einwohner liegen werden.
Michael Laßmann, der für Recht, Ordnung und Gesundheit zuständige Dezernent im Landratsamt, wies gestern darauf hin, dass man bei weiterhin hohen Neuansteckungen jederzeit mit kurzfristigen Verschärfungen rechnen müsse.
Die neuen Regeln aus der Allgemeinverfügung gelten zunächst bis zum 21. Dezember.