Lörrach (djd). Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter – im menschlichen Leben gibt es viele Risiken. Wer im Ernstfall seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Darauf weist die Bundesnotarkammer hin. Auch das mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab dem 1. Januar 2023 eingeführte Notvertretungsrecht für Ehegatten vermeidet nicht sicher die Anordnung einer Betreuung. „Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit“, warnt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Das Notvertretungsrecht gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen. „Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter“, erklärt Thelen. Zudem sei das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. „Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden.“ Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Tätigkeit von Notarinnen und Notaren gibt es unter www.notar.de.