Der Einzelhandel ist aber weiter von den geltenden Regeln betroffen. So ist nichtimmunisierten Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten – mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung – nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind aber ohne Einschränkung nutzbar. Ausgenommen von der Zugangsbeschränkung sind Betriebe und Märkte der Grundversorgung: der Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker sowie unter anderem Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. Diese Regel gilt weiter, da der Landkreis Lörrach sich weiter in der Alarmstuf II befindet.