Kreis Lörrach Nächtliche Ausgangsbeschränkung fällt

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Die leere nächtliche Innenstadt von Lörrach Foto: Kristoff Meller

Lockerung: Fünf Tage in Folge lag die Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Grenzwert

Kreis Lörrach (ov/ads). Fünf Tage in Folge lagen die Sieben-Tage-Inzidenzwerte des Landkreises Lörrach unter 500, so dass seit Donnerstag, 16. Dezember, die verschärften Maßnahmen für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen nach Paragraf 17a Absatz zwei der Corona-Verordnung außer Kraft treten. Damit ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag seit 0 Uhr entfallen. Es gelten weiterhin die Maßnahmen der Alarmstufe II.

Nach Grundlage der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg treten die weiteren Beschränkungen nach Paragraf 17a Absatz zwei der Corona-Verordnung für nicht-immunisierte Personen zusätzlich zu den Maßnahmen der Alarmstufe II wieder in Kraft, wenn die Inzidenz an zwei Tagen in Folge wieder bei mindestens 500 liegt. Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen, die im Internet unter www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de zu sehen sind, wie das Landratsamt mitteilt.

Weiter 2G im Einzelhandel

Der Einzelhandel ist aber weiter von den geltenden Regeln betroffen. So ist nichtimmunisierten Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten – mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung – nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind aber ohne Einschränkung nutzbar. Ausgenommen von der Zugangsbeschränkung sind Betriebe und Märkte der Grundversorgung: der Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker sowie unter anderem Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. Diese Regel gilt weiter, da der Landkreis Lörrach sich weiter in der Alarmstuf II befindet.

Während der nächtlichen Ausgangssperre für Ungeimpfte, die im Landkreis Lörrach seit dem 28. November in Kraft war, wurde diesen das Verlassen der Wohnung nachts nur aus triftigen Gründen gestattet, unter anderem für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, den Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, bei Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Leistungen, der Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen. Auch Beerdigungen oder Gottesdienste durften besucht werden. Ebenso durften Ungeimpfte etwa zu Übungen der Feuerwehr gehen. Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung des Landes sind gibt es im Internet unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service. Ein Überblick über die Regelungen findet sich unter www.baden-wuerttemberg.de.

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