Wie Werner zu dem berichtete, gilt ab 2020 ein neues Leistungsrecht, in dem nicht mehr nach stationärem, teilstationären und ambulanten Hilfen unterschieden wird. Dann wird es nur noch existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt und Fachleistungen geben. Beide Leistungen müssen getrennt beantragt und entschieden werden, war weiter zu erfahren. „Das bedeutet, dass aus einem Fall zwei werden“, verwies der Fachbereichsleiter auf einen steigenden Arbeitsaufwand.
Die Verdoppelung der Fallzahlen bei unveränderter Menge der Leistungsempfänger werde auch unmittelbaren Einfluss auf den Personalbedarf haben. Landesweit brauche es 150 Mitarbeiter mehr, erklärte Werner. Der Kreis habe aber noch keine Anstrengung unternommen, Personal aufzubauen. In einem weiteren Schritt ab dem Jahr 2023 wird der anspruchsberechtigte Personenkreis neu definiert.
Mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen steht fest, dass das Land die Deckung des Mehrbedarf durch die Umsetzung des BTHG erst ab 2020 zugesichert hat. Zur Abgeltung der bereits in den Jahren 2017 bis 2019 entstehenden Kosten wurde in der gemeinsamen Finanzkommission eine Gesamtsumme von 50 Millionen Euro vereinbart. Auf den heimischen Kreis entfallen für diese Periode 824 300 Euro.