Die Staatsanwältin blieb dennoch dabei, dass der zweite Einbruch ins Schwimmbad auch von dem Angeklagten verübt wurde. „Schließlich hat der Täter gezielt Werkzeug mitgebracht, um den Tresor zu öffnen. Dieser war von außen nicht zu sehen. Der Täter muss also Ortskenntnis gehabt haben“, lautete ihre Begründung. So beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollten. Der Betrag von 20 Euro für die beiden Flaschen solle eingezogen werden.
Der Verteidiger sprach sich für eine Strafe von zehn Monaten auf Bewährung aus.
Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Gronke verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen zu neun Monaten ohne Bewährung. Die U-Haft (vier Monate) und eine vorherige Auslieferungshaft wurden angerechnet. Dadurch hätte er nach der Verhandlung entlassen werden müssen. Hätte – wenn nicht weitere Anklagen wegen Einbruchsdiebstahl in Deutschland anhängig wären. So verkündete Richterin Gronke dem Mann einen neuen Untersuchungshaftbefehl. Bereits in der Vergangenheit war er abgetaucht – das wolle man nicht erneut riskieren.