Alle Maßnahmen gelten auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. März und gelten bis zum 19. April. Diese umfasst insbesondere die nachfolgenden Regelungen: Untersagung aller Verkaufsstellen des Einzelhandels, ausgenommen hiervon sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Die Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
Untersagung des Betriebes aller Gaststättenbetriebe, mit Ausnahme von Schank- und Speisegaststätten. Schank- und Speisegaststätten dürfen nur zwischen 6 und 18 Uhr geöffnet sein. Ferner gilt es, den Abstand zwischen einzelnen Personen und Tischen auf 1,50 Meter zu gewährleisten. Untersagung des Betriebs von Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen sowie Kinos Untersagung sämtlicher Kultur- und Bildungseinrichtungen Untersagung des Betriebes sämtlicher Sportanlagen- und Sportstätten, insbesondere Fitness-Studios, Tanzschulen, Schwimmbäder, Saunen und Thermal- und Spaßbäder Untersagung des Betriebes von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen Untersagung von Zusammenkünften in Sportvereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.