Die LBO schreibe vor, dass bei mehr als zwei Wohnungen in einem Wohngebäude die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein müssen. Dies gelte auch für Schlafräume, Toilette, Bad und Küche. Dazu sind die Breite von Türen ebenso vorgeschrieben wie die Bewegungsflächen im Bad.
Ausnahmen gebe es nur bei unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Einrichtung der Barrierefreiheit. Mehrkosten bis zu 20 Prozent gelten als verhältnismäßig. Aber: Wird die Unverhältnismäßigkeit anerkannt, so fällt eine „Genehmigungsgebühr“ für diese Ausnahme in Höhe von 20 Prozent der Baukosten an. Mancher Bauherr habe sich durch diese Gebühr doch zum barrierefreien Bauen entschlossen, so Held.
Weitere Vorschriften der LBO besagen, dass in Gebäuden mit mehr als 13 Metern Höhe Aufzugsanlagen eingebaut werden müssten. Die Bauordnung schreibt weiter vor, dass öffentliche Gebäude, Museen, Bibliotheken. Krankenhäuser, Schulen und Bildungseinrichtungen, Bürogebäude und Verkaufsstätten barrierefrei errichtet werden müssen. Von diesen Vorschriften gibt es einen ganzen Katalog von Ausnahmen.
Ausblick
Der jährliche Info-Stand des Behindertenbeirats in der Fußgängerzone wird am 29. September stattfinden. Die Reihe „Kino für alle“ im Hebelsaal des Dreiländermuseums ist für den 12. und 13. Oktober angesetzt. Die Filmtitel stehen noch nicht fest. Vorschläge können beim Behindertenbeirat eingereicht werden.