Lörracher Regelungen Neues Sperrgebiet für die Begrenzung der Prostitution

Marco Fraune
Verschiedene Regelungen wird es geben. Foto: Patrick Seeger/dpa

Nur in zwei Lörracher Gewerbegebieten soll der Bordellbetrieb erlaubt sein. Welche Regelungen warum und wo gelten, wird von der Verwaltung dargelegt. Die Politik ist am Zug.

Insgesamt sind laut Beschlussempfehlung für den Gemeinderat in Lörrach maximal zwei Bordelle mit jeweils höchstens zwölf Betten zulässig. Pro Gewerbegebiet soll maximal ein Bordell erlaubt sein. Darüber berät am Donnerstag der Ausschuss für Umwelt und Technik, nachdem es bereits eine Bürgerinformation zur geplanten Sperrgebietsverordnung gegeben hat. Wie berichtet, ist die Stadt Lörrach zum Handeln gezwungen, da hier mittlerweile konstant mehr als 50 000 Menschen leben. Ohne Verordnung wäre die Prostitution überall erlaubt.

Verboten ist

Verboten sein soll die Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet. Dies mit dem Verweis auf Kinder und Jugendliche, aufgrund der geringen Stadtgröße und der beengten Tallage der Innenstadt sowie angesichts der „besonderen Gefährdungslage im Dreiländereck“, heißt es. In Frankreich gebe es seit 2016 ein Sexkaufverbot und in der Schweiz kostet es mehr.

Erlaubt ist

Anders als bei der Straßenprostitution sieht es bei Bordellen oder bordellartigen Einrichtungen aus, für die es klare Regeln gibt. Bordelle und bordellartige Einrichtungen sollen künftig in Lörrach nur in den Gewerbegebieten Wiesentalstraße/ Gewerbekanal und im Gewerbegebiet Blasiring erlaubt sein, wobei erstgenanntes auch zuerst als Ort Priorität habe. „Beide Gebiete liegen in der Kernstadt, besitzen eine heterogene Nutzungsstruktur, sind von Wohnnutzungen getrennt gelegen, weisen keine sensiblen Einrichtungen auf und liegen entfernt von sensiblen Einrichtungen“, betonten die Fachbereichsleiter Gerd Haasis und Alexander Nöltner in der Beschlussvorlage.

In der Bürgerversammlung hatte die Verwaltung die anderen Gebiete ebenso dargestellt und die Gründe angeführt, warum sie diese ausschließt, wie zum Beispiel die Nähe zur Wohnbebauung. Bordelle gelten laut der Verwaltung als Gewerbebetriebe und sind deshalb nur in Gewerbegebieten, Industriegebieten allgemein zulässig; in Mischgebieten und Kerngebieten können sie unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.

In Wohnungen

Regelungen zur Zulässigkeit der Wohnungsprostitution sollen auch erfolgen. Dies erfolgt in Anlehnung an das Vorgehen in anderen Städten. Die Wohnungsprostitution soll in Lörrach zulässig sein, wenn die Prostituierte die Wohnung sowohl zum Wohnen als auch gelegentlich zur Ausübung von Prostitution nutzt. „Im Einzelfall kann bei räumlicher Konzentration, Lärmbelästigung und anderen Beeinträchtigungen entsprechend baurechtlich beziehungsweise ordnungsrechtlich eingegriffen werden“, heißt es.

Nicht erlaubt sei Wohnungsprostitution, die eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit beinhalte, bei der die Wohnung zu Zwecken der Prostitution vermietet und angemietet wird. Hintergrund ist, dass ein kompletter Ausschluss der Wohnungsprostitution nicht möglich ist, nach Angaben der Lörracher Polizei diese aber eher an wechselnden Standorten und zum Teil in Ferienwohnungen stattfinde. Daher sei eine räumliche Eingrenzung kaum möglich. Bei Terminwohnungen seien erhebliche Auswirkungen auf das Wohnumfeld zu erwarten, so dass diese Form der Prostitution in Lörrach nicht zulässig sein soll.

Wie es weitergeht

Für Ende dieses Jahres ist eine Evaluation vorgesehen, denn nach der Vorstellung in den politischen Gremien soll der Entwurf für das Konzept als Grundlage für den Erlass der Sperrgebietsverordnung dem Regierungspräsidium Freiburg vorgelegt werden. Dieses prüft und erlässt später die Sperrgebietsverordnung. Um auf Probleme frühzeitig reagieren und konkrete Anfragen entsprechend bewerten zu können, seien noch verschiedene Maßnahmen vorgesehen, wie ein „Runder Tisch“ oder auch eine „effektive Kontrolle“.

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