Müllheim Freilaufender Hund fällt Reh an

ov/pz
 Foto: Archiv

Müllheim - Am  10. August wurde im Britzinger Wald, Höhe Teufelsweg, ein Rehbock von einem wildernden Hund angefallen. Das Tier wurde dabei so schwer verletzt, dass der von Spaziergängern herbeigerufene Jagdpächter das Tier von seinem Leid erlösen musste.  Der Verbiss an dem Rehbock zeigt, dass es sich bei dem Wilderer um einen großen Hund gehandelt haben muss. Bereits einige Wochen zuvor hatten Spaziergänger im Britzinger Eichwald einen Vorfall gemeldet, bei dem ein großer, unbeaufsichtigter Hund ein Reh gehetzt haben soll.

Das Polizeirevier Müllheim (Tel. 07631 / 178 80) und der zuständige Jagdpächter (Tel. 07631 / 936 29 57) bitten Spaziergänger und Anwohner um Mithilfe. Freilaufende, offensichtlich unbegleitete Hunde und Vorfälle in Bezug auf Wildtiere sollen unverzüglich gemeldet werden. Eine genaue Beschreibung des Hundes wäre sehr wichtig. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen großen, schnellen Hund aus dem Bereich Zunzingen, Dattingen oder Britzingen  handelt. Möglicherweise ist der Hund aus der nahen Nachbarschaft allein unterwegs.

Ordnungswidrigkeit und Straftat

Die Stadt Müllheim möchte in diesem Zusammenhang noch einmal auf die geltenden Vorschriften hinweisen: Auch wenn es außerhalb des Ortes keinen generellen Leinenzwang für Hunde gibt, dürfen diese jedoch nur dann frei laufen gelassen werden, wenn sie zuverlässig auf Zuruf reagieren und der sie begleitende Hundeführer das Tier auch ohne Leine sicher unter Kontrolle hat.  Läuft ein Hund unbeaufsichtigt im Waldgebiet oder auf Feldern herum, stöbert er Wild auf, hetzt oder reißt er Tiere, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Wiederholungsfall kann es sich sogar um eine Straftat handeln.  Werden Wildtiere verletzt oder gar getötet, ergibt sich zudem eine Schadensersatzpflicht für den Besitzer des Hundes gegenüber dem zuständigen Jagdpächter. Außerdem kann der Jagdpächter eine Unterlassungsklage gegen den Hundebesitzer anstrengen. Darüber hinaus kann der Hund als gefährlicher Hund im Sinne der Landespolizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft werden, woraus sich sowohl für den Hundehalter als auch für das Tier etliche Auflagen und Einschränkungen ergeben.

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