Neuenburg Jetzt sind alle Seen verboten

Alexander Anlicker

Coronavirus: Allgemeinverfügung der Stadt Neuenburg tritt um Mitternacht in Kraft

Die Allgemeinverfügung der Stadt Neuenburg über das Aufenthaltsverbot an den Neuenburger Seen tritt ab Samstag, 22. August, 0 Uhr, in Kraft. Nachdem zu Monatsbeginn bereits ein entsprechendes Verbot für den Baggersee in Zienken erlassen worden war, wurde dies nun auf die übrigen Baggerseen in Neuenburg, Steinenstadt und Grißheim ausgedehnt.

Neuenburg am Rhein. „Es ist verboten, sich auf den Flächen am Baggersee in Zienken, Baggersee Steinenstadt, Baggersee Grißheim und Klosterkopfweiher aufzuhalten“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Außerdem ist es verboten, die genannten Seen zu betreten, darin zu baden und zu schwimmen und Wassersport zu treiben.

Letzteres ist sowieso schon seit dem Jahr 1997 nach der städtischen Polizeiverordnung verboten. Gleichwohl waren die Neuenburger Baggerseen in den vergangenen Jahren insbesondere bei Besuchern aus dem Landkreis Lörrach beliebt, gibt es dort mit dem Nonnenmattweiher nur einen einzigen offiziellen Badessee.

Anlass für das strenge Betretungsverbot ist die Corona-Pandemie. Grundlage für die Allgemeinverfügung sind das Infektionsschutzgesetz sowie die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Gefahr einer zweiten Welle

Die vergangenen Wochen hätten gezeigt, dass die Seen und Flächen zeitweise von mehreren Hundert Personen aufgesucht würden, heißt es in der Begründung. Die Nutzung reiche bis in die Abend- und Nachstunden hinein, wobei mit fortschreitender Zeit vermehrter Alkoholkonsum im Rahmen von Feiern festzustellen ist. Der Gemeindevollzugsdienst habe in sehr vielen Fällen festgestellt, dass der geltende Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werde und dass sich Gruppen von mehr als 20 Personen bildeten.

Außerdem heißt es in der Begründung: „Der derzeitige Anstieg der Infektionsfälle und somit die Gefahr einer ,zweiten Welle’ erfordert, dass neue Ansteckungen so weit als möglich minimiert werden.“

Ausgenommen vom Verbot sind das Fortbewegen zu Fuß, beispielsweise Spazieren, Walken und Joggen, sowie das Radfahren auf den öffentlichen Wegen, solange der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Ausgenommen vom Verbot sind auch die Mitglieder der ortsansässigen Angelvereine zwischen 18 Uhr abends und 10 Uhr morgens sowie die gewerbliche Kiesförderung.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden, heißt es in der Verfügung. Des Weiteren wird bei Verstößen gegen die Regelungen der Verfügung auch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.

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